Versorgungssperre bei Gewerbemietern: Darf der Vermieter die Wasser- und Wärmeversorgung kappen, wenn der Mieter nicht zahlt?
Bei Gewerbemietverhältnissen darf der Vermieter die Versorgung mit Wasser und Wärme einstellen, wenn
• das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs gekündigt ist
• der Mieter weiterhin so wenig für Nebenkosten zahlt, dass der Mietausfallschaden weiterhin stetig ansteigt
• der Vermieter die Sperre so rechtzeitig androht, dass sich der Mieter darauf einstellen kann
• keine außergewöhnlichen Schäden drohen (Beispiel: Krankenhaus, Altenheim, Flughafen).
BGH, Urteil vom 06.05.2009; XII ZR 137/07
Der Fall
Spätestens ab Januar 2007 zahlt der Mieter keine Miete mehr. Etwa 8 Monate später kündigt der Vermieter fristlos wegen Zahlungsverzugs und verlangt Räumung. Außerdem will er die Heizungsversorgung kappen. Der Mieter will sich das nicht gefallen lassen und klagt auf Unterlassung dieser Maßnahme.
Rechtlicher Hintergrund
Ob der Vermieter den zahlungsunwilligen, gekündigten Mieter „ausfrieren“ darf, ist eine der großen Streitfragen des Mietrechts. Die Gerichte habe diese „kleine Selbstjustiz“ bisher nur in Berlin durchgehen lassen, und nur dann, wenn der wegen Zahlungsverzugs gekündigte Mieter weiterhin nicht vertragsgemäß zahlt. Alle anderen Oberlandesgerichte waren der Meinung, dass der Vermieter bis zur Räumungsvollstreckung weiterhin Wasser und Wärme liefern muss.
Was sagt der BGH?
Der BGH stellt sich auf die Seite des Vermieters. Die Begründung:
Grundsätzlich enden die Lieferpflichten des Vermieters mit dem Ende des Mietvertrags. Eine Fortsetzung der Versorgung ist dem Vermieter auch aus „nachvertraglicher Treuepflicht“ nicht zumutbar, wenn wegen Zahlungsverzugs gekündigt wurde, und wenn der Mieter keine laufenden Vorauszahlungen für Wasser und Heizungswärme leistet – der Schaden wegen der fehlenden Kostendeckung wird in diesen Fällen ja laufend größer. Der Vermieter darf dann die
Versorgung kappen und muss den Mieter nur noch so rechtzeitig warnen, dass sich der Mieter darauf einstellen kann. Nur ausnahmsweise kann der Vermieter verpflichtet sein, den Mieter weiter zu beliefern. Als Beispiele nennt der BGH ausdrücklich den Wohnungsmietvertrag und solche Verträge, bei denen es besondere, schutzwürdige Mieterinteressen gibt, etwa drohende Gesundheitsgefahren oder ein „besonders hoher“ Vermögensschaden.
Praxishinweis
Vermieter dürfen sich auch grundsätzlich freuen, weil sie nun nicht mehr gezwungen sind, aus eigener Tasche den Energieverbrauch ihrer zahlungsunwilligen Mieter zu zahlen. Jedoch gibt es laut Urteil viele Feinheiten zu beachten bei der Frage, ob und wie die Versorgung der Wohnung oder des Gewerbes abgebrochen werden darf. Es empfiehlt sich
keinesfalls, nach eigenem Gutdünken die Heizung abzustellen – hier könnte es nämlich trotzdem noch zu viel Ärger für den Vermieter kommen.
