Schriftform eines befristeten Gewerbemietvertrags: Was ist bei Nachträgen zu beachten?
Entspricht der Nachtrag zu einem langfristigen Gewerbemietvertag nicht der gesetzlichen Schriftform, ist die Schriftform für das gesamte Mietverhältnis insgesamt nicht mehr gegeben. Das gilt auch dann, wenn der „Ur-Mietvertrag“ der Schriftform genügt. Konsequenz: Der Vertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann mit der gesetzlichen Frist ordentlich gekündigt werden!
OLG Frankfurt, Urteil vom 27.03.2009; 2 U 72/08
Der Fall
Vermietet ist eine Grünfläche zum Betrieb einer Golfanlage mit einer Festlaufzeit
von 15 Jahren. Laut Mietvertrag darf der Mieter auf der Grünfläche ein Klubhaus bauen. Drei
Jahre später ändern die Vertragsparteien diese Regelung durch einen Nachtrag: Das Klubhaus
soll nun im gemeinsamen Eigentum des Mieters und Vermieters stehen. Diese „Klubhaus-
Vereinbarung“ wird nur vom Mieter unterzeichnet. Etwas später kündigt der Vermieter – vor
Ablauf der 15 Jahre – das Mietverhältnis. Er beruft sich darauf, dass der Nachtrag – und damit
der gesamte Mietvertrag – gegen das Schriftformgebot verstoße.
Rechtlicher Hintergrund
Soll ein Mietvertrag für länger als ein Jahr befristet werden, bedarf er der Schriftform, § 550 BGB. Das bedeutet, dass der Mietvertrag und alle wesentlichen Regelungen (insbesondere Miethöhe, Mietzeit, Mietgegenstand, Mietparteien) schriftlich abgefasst und von Mieter und Vermieter unterzeichnet sein muss. Das klingt simpel, beschäftigt die Gerichte aber seit mehr als 100 Jahren. Denn die Konsequenz eines Verstoßes gegen die Schriftform ist enorm: Der Vertrag ist zwar wirksam, die Befristung aber unwirksam. Folge: Der Mietvertrag kann jederzeit von jeder Mietvertragspartei mit gesetzlicher Frist gekündigt werden. Derjenige, der sich von einem unliebsamen langjährigen Mietvertrag lösen will, behauptet also gern einen Verstoß gegen die Schriftform.
Was sagt das Gericht?
Der Vermieter bekommt Recht! Das Gericht verurteilt den Mieter zur Räumung und Herausgabe des Golfplatzes. Zwar hatten die Parteien ursprünglich eine Festlaufzeit von 15 Jahren vereinbart. Jedoch verstößt der Nachtrag, weil er nicht von beiden Parteien unterzeichnet wurde, gegen das Schriftformgebot. Folge: Der formunwirksame Nachtrag infiziert den an sich formwirksamen Mietvertrag. Und: Das Mietverhältnis konnte jederzeit gekündigt werden. Dass der Vermieter den Schriftformmangel selbst herbeigeführt hatte – schließlich war er es, der den Nachtrag nicht unterzeichnet hatte – ließ das Gericht unbeeindruckt: Grundsätzlich darf sich jede Partei auf einen Schriftformverstoß berufen.
Praxishinweis
Anders herum kann auch ein formwirksamer Nachtrag einen ursprünglich formunwirksamen Mietvertrag heilen. Die Gemengelage ist also kompliziert.
