Keine Minderung wegen Baulärms, wenn mit Bauarbeiten zu rechnen ist!
LG Berlin, Urteil vom 28.08.2006; 62 S 73/06
Sachverhalt
Ein Ehepaar mietet eine Wohnung in Berlin. Gleich neben dem Wohnhaus befinden sich eine Baulücke und ein stark baufälliges Fabrikgebäude. Ungefähr zwei Jahre nach Mietvertragsschluss beginnen Bauarbeiten auf dem angrenzenden Gelände. Das Fabrikgebäude soll entkernt und saniert werden; in der Baulücke werden zwei Tiefgaragen und ein Wohnhaus errichtet. Wegen des Baulärms mindern die Mieter die Miete um 20%. Der Vermieter widerspricht und verlangt Zahlung der rückständigen Mieten.
Was sagt das Gericht?
Das Landgericht Berlin stellt sich auf die Seite des Vermieters. Die Mieter dürfen wegen Baulärms nicht mindern. Denn bei Abschluss des Mietvertrages war für sie erkennbar, dass es in naher Zukunft zu Bauarbeite auf dem angrenzenden Gelände kommt. Insbesondere wegen des schlechten Zustands des Fabrikgebäudes mussten die Mieter damit rechnen, dass – besonders lärmintensive – Maßnahmen zur Entkernung und Sanierung anstehen. Aber auch eine Bebauung der Brachfläche war nach Meinung des Gerichts absehbar.
Praxishinweis
Mit einem Hinweis auf dieses Urteil kann der Vermieter eine Minderung wegen Baulärms sehr häufig abwehren. Das sanierungsbedürftige Gebäude oder die Baulücke wird schließlich nicht plötzlich in der Nachbarschaft auftauchen, sondern in der Regel schon bei Abschluss des Mietvertrages vorhanden sein. Übrigens: Der Mieter kann auch nicht einwenden, er habe den Umfang der bevorstehenden Bauarbeiten unterschätzt. Das hat schon das OLG München entschieden (Urteil vom 26.03.1993; 21 U 6002/92).
