Wohnraummietrecht

Untervermietung einer Einzimmerwohnung

Auch der Mieter einer Einzimmerwohnung kann bei berechtigtem Interesse gegenüber dem Vermieter einen Anspruch auf Gestattung der Untervermietung eines Teils des Wohnraums aus § 553 Abs. 1 BGB haben.

BGH, Urteil vom 13.09.2023; VIII ZR 109/22

Der klagende Mieter einer Einzimmerwohnung bat wegen eines beruflichen Auslandsaufenthalts um die Gestattung der Untervermietung an einen namentlich genannten Dritten vom 15.06.2021 bis zum 30.11.2022. Die beklagten Vermieter lehnten dies ab, woraufhin der Mieter Klage auf Gestattung der Untervermietung nach § 553 Abs. 1 BGB erhebt. Während seines Auslandsaufenthalts lagert er seine in der untervermieteten Wohnung verbliebenen persönlichen Gegenstände in einem Schrank, einer Kommode sowie in einem, durch einen Vorhang abgetrennten Bereich von der Größe eines Quadratmeters. Zudem blieb er im Besitz eines Wohnungsschlüssels.

Der BGH bestätigt einen Anspruch des Klägers auf Gestattung der Untervermietung eines Teils des Wohnraums aus § 553 Abs. 1 BGB. Jene Vorschrift stelle weder quantitative Vorgaben hinsichtlich des beim Mieter verbleibenden Anteils des Wohnraums noch qualitative Anforderungen bezüglich dessen weiterer Nutzung durch den Mieter auf. Es genüge regelmäßig bereits, dass der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgibt. Ein Ausschluss von Einzimmerwohnungen aus dem Anwendungsbereich des § 553 Abs. 1 BGB ergäbe sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus dem mieterschützenden Zweck der Norm. Der Mieter einer Einzimmerwohnung könne dasselbe Interesse, bei befristeter Abwesenheit den Wohnraum langfristig zu erhalten, haben wie der Mieter einer Mehrzimmerwohnung. Im vorliegenden Fall habe der Kläger seinen Gewahrsam an der Wohnung aufgrund der, in einem abgegrenzten Bereich verbliebenen, persönlichen Gegenstände sowie des Zurückbehaltenen Wohnungsschlüssels und der Befristung für die Zeit des Auslandsaufenthalts nicht vollständig aufgegeben.

Mit dieser Entscheidung hat der BGH die Rechte von Mietern einer Einzimmerwohnung an die Rechte von Mietern einer Mehrzimmerwohnung angeglichen. Selbst wenn eine Wohnung nur aus einem Raum besteht, kann ein Teil davon an Dritte untervermietet werden. Für die nur teilweise Überlassung der Wohnung ist demnach nicht der Anteil des Selbstbehalts relevant, sondern dass der Gewahrsam an der Wohnung nicht vollständig aufgegeben wird.

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