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Wohnungsvermittlungsgesetz: Keine Provision bei wirtschaftlicher oder persönlicher Verflechtung

AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 11.11.2014; Az. 532 C 237/14

Sachverhalt

Die Parteien des Rechtsstreits streiten darüber, ob die beklagte Maklerin zur Rückzahlung
einer Wohnungsvermittlungsprovision verpflichtet ist. Der Maklervertrag enthielt eine Klausel,
die eine Provisionszahlungsverpflichtung der Klägerin vorsah. Außerdem war in § 3 des
Vertrages ein Hinweis enthalten, dass die Maklerin und der Eigentümer der zu vermittelnden
Wohnung wirtschaftlich und persönlich miteinander verflochten sind. Nach Abschluss des
Mietvertrages zahlte die Klägerin die vereinbarte Provision, verlangte diese aber später von
der Maklerin zurück. Die Maklerin verweigerte die Rückzahlung mit dem Hinweis darauf, dass
die Courtage in Kenntnis der verflechtungsbegründenden Umstände gezahlt worden sei.

Entscheidungsgründe

Der abgeschlossene Maklervertrag ist unwirksam. Es liegt ein Verstoß gegen die (zwingenden)
Vorschriften des Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermittG) vor. Nach § 2 Abs. 5 i.V.m. § 2
Abs. 2 Nr. 3 WoVermittG steht dem Wohnungsvermittler kein Entgelt für die
Wohnungsvermittlung zu, wenn der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren
Eigentümer, Verwalter oder Vermieter eine juristische Person ist, an der der
Wohnungsvermittler rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist. Das Gleiche gilt, wenn eine
natürliche oder juristische Person Eigentümer, Verwalter oder Vermieter von Wohnräumen ist.

Soweit die wirtschaftliche Verflechtung zwischen Maklerin und Eigentümer unstreitig ist und
diese im Maklervertrag offen gelegt wurde, benachteiligt eine solche Klausel die Klägerin
unangemessen im Sinne von § 307 BGB in Verbindung mit § 2 WoVermittG. Diese
Provisionsregelung habe nämlich nur zum Ziel, den Sinn und Zweck des § 2 WoVermittG
auszuhebeln und eine vom Gesetzgeber ungewollte Zahlungsverpflichtung zu Lasten des
Wohnungssuchenden zu begründen. Selbst wenn nämlich die Klägerin in Kenntnis ihrer
Nichtschuld die Maklercourtage gezahlt haben sollte, ist ihr Rückzahlungsanspruch nicht nach
§ 814 BGB ausgeschlossen. Die beklagte Maklerin würde sich vielmehr treuwidrig verhalten,
wenn sie der Klägerin diesen Ausschlusstatbestand entgegenhalten möchte. § 3 des
Maklervertrages als „Kenntnisverschaffungstatbestand“ sei unbillig und unwirksam und könne
nicht dazu dienen, die Vorschrift des § 814 BGB zugunsten des Klauselverwenders zu
begründen.

Anmerkung

Dem Urteil ist nichts hinzuzufügen. Die Offenlegung der wirtschaftlichen oder persönlichen
Verflechtung zwischen Eigentümer und Makler ist jedenfalls bei der Wohnungsvermittlung
rechtlich unbeachtlich.

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