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Wohnungseingangstüren stehen im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer

BGH, Urteil vom 25. Oktober 2013, Az: V ZR 212/12

Sachverhalt

In einer Wohnungseigentumsanlage erfolgt der Zutritt zu den einzelnen Wohnungen der
Wohnungseigentumsanlage über Laubengänge, die von dem Treppenhaus aus zugänglich
sind. In einer Eigentümerversammlung beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich,
dass die an den Laubengängen gelegenen Wohnungseingangstüren der einzelnen Einheiten
auf bestimmte Weise zu gestalten seien. Festgelegt wurde unter anderem, dass sie aus Holz
in der Farbe „mahagonihell“ gefertigt sein und einen Glasscheibeneinsatz genau festgelegter
Größe in „drahtornamentweiß“ enthalten müssten.

Die Klägerin hält diesen Beschluss für nichtig. Sie meint, die Wohnungseingangstür gehöre zu
ihrem Sondereigentum. Jedenfalls dürfe sie über die farbliche Gestaltung der Innenseite ihrer
Tür selbst entscheiden. Das Amtsgericht hat antragsgemäß die Nichtigkeit des Beschlusses
festgestellt. Das Landgericht hat das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Entscheidung

Der BGH hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Er hat zur Begründung ausgeführt,
dass Wohnungseingangstüren räumlich und funktional in einem Zusammenhang sowohl mit
dem Sonder- als auch dem Gemeinschaftseigentum stünden, weil sie der räumlichen
Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum dienten. Erst durch ihre Einfügung
werde die Abgeschlossenheit der dem Sondereigentum zugewiesenen Räume hergestellt, die
vorliegen soll, damit Sondereigentum entstehen kann (§ 3 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 4 Nr. 2
WEG). Weil sie damit räumlich und funktional (auch) zu dem Gemeinschaftseigentum
gehören, stünde die gesamte Tür als einheitliche Sache im gemeinschaftlichen Eigentum. Das
gelte selbst dann, wenn die Teilungserklärung die Tür dem Sondereigentum zuordne.

Da sich der Eigentümer-Beschluss nicht mit der Frage, ob die Klägerin die Innenseite der Tür
farblich anders gestalten darf, befasst; hatte der Senat deshalb hierüber nicht zu befinden.

Fazit

Der BGH hat deutlich gemacht, dass die Wohnungseingangstüren zu den im Sondereigentum
stehenden Wohnungen auch dann unter das Gemeinschaftseigentum fallen, wenn sie nach der
Teilungserklärung ausdrücklich dem Sondereigentum zugeordnet sind. Entgegenstehende
Regelungen in der Teilungserklärung sind nichtig, da der BGH aufgrund der notwendigen
Begrenzungsfunktion dieser Türen von zwingendem (also nicht abdingbarem)
Gemeinschaftseigentum ausgeht. Die Eigentümerversammlung besitzt daher die
Beschlusskompetenz, über die Gestaltung der Wohnungseingangstüren zu entscheiden.

§ 5 WEG Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums

(1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Abs. 1 bestimmten Räume sowie
die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder
eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf
Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das nach § 14
zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird.

(2) Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie
Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer
dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im
Sondereigentum stehenden Räume befinden.

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