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Wenn die Wohnung wie eine „Kasperle-Wohnung“ dekoriert ist Ein Mieter macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er eine neutral dekoriert übernommene Wohnung bei Auszug mit farbigem Anstrich hinterlässt.

BGH, Urteil vom 6.11.2013, Az. VIII ZR 416/12

Sachverhalt

Die Mieter einer Wohnung hatten vom Vermieter eine Doppelhaushälfte frisch in weißer Farbe
renoviert übernommen. Bei Einzug strichen sie die einzelnen Wände in den Räumen in
kräftigen Farben rot, gelb und blau und wollten später die Wohnung in diesem Zustand an
ihren Vermieter zurückgeben. Der Vermieter lehnte dies ab und ließ die farbig gestalteten
Wände zunächst mit Haftgrund und dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit
Wandfarbe überstreichen, was Kosten ich Höhe von rund € 3.700,- verursachte. Die Mieter
lehnten die Zahlungsaufforderung des Vermieters ab. Im Revisionsverfahren vor dem
Bundesgerichtshof erhielt der Vermieter in der Sache Recht.

Entscheidungsgründe

Der Mieter ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration
übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurück gibt,
der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung
praktisch unmöglich macht. Dabei kommt es nicht auf die Frage der Wirksamkeit einer
Renovierungsklausel im Mietvertrag an, vielmehr haftet der Mieter auf Schadensersatz, den er
schuldhaft verursacht hat. Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er die für breite
Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss.

Praxishinweis

Der Sachverhalt und das Urteil des BGH erinnert an den Kinderspruch „Rot, gelb, blau – dem
Kaspar seine Frau!“. Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen, weil klargestellt ist, dass es
dem Mieter nicht überlassen ist, eine frisch dekoriert übernommene Wohnung in ihm
vorschwebenden krassen Farben anzustreichen oder anstreichen zu lassen und die Wohnung
in diesem Zustand bei Vertragsende zurück zu geben. Solange der Mieter selbst in der
Wohnung wohnt, kann er selbstverständlich so verfahren und die Wohnung nach seinem
Farbgeschmack gestalten. Spätestens bei Auszug hat der Mieter die Wohnung allerdings
dekorativ wieder so herzustellen, dass sie weiter vermietbar ist.

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