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Wann muss Maklerprovision gezahlt werden?

Der Makler muss die Voraussetzungen für seinen Provisionsanspruch beweisen. Ein
allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass jeweils der Mieter die Maklerprovision zu zahlen
hat, besteht nicht.

(AG Achim, 27.02.2007 – 10 C 635/06)

Der Fall

Ein Makler ist vom Eigentümer mit der Vermietung einer Wohnung beauftragt. Er
schaltet eine Vermietungsanzeige in der Zeitung. Daraufhin melden sich Interessenten (die
späteren Beklagten) und besichtigen gemeinsam mit dem Eigentümer und dem Makler die
Wohnung. Später wird zwischen Eigentümer und Beklagten der Mietvertrag unterzeichnet. Die
in Rechnung gestellte Maklerprovision zahlen die Beklagten jedoch nicht. Vor Gericht
behauptet der Makler, den Beklagten sei bei der Besichtigung klar gewesen, dass die
Vermittlung des Hauses ausschließlich über ihn zustande komme und er dafür eine
entsprechende Maklercourtage verlange. Die Beklagten behaupten, der Makler habe ihnen
erstmals nach Besichtigung des Objektes mitgeteilt, dass er eine Provision von ihnen
verlange.

Rechtlicher Hintergrund

Der Makler wird häufig vom Verkäufer/Vermieter beauftragt.
Dieser will aber die Provision nicht zahlen, sondern verweist den Makler auf den
Käufer/Mieter. Deshalb muss der Makler mit dem Käufer/Mieter einen eigenen Maklervertrag
abschließen.

Was sagt das Gericht?

Die Klage des Maklers weist das Amtsgericht ab. Das Gericht führt
aus, dass der Makler den Abschluss eines – für die Beklagten provisionspflichtigen –
Maklervertrages nicht bewiesen habe. Zwar sei der Abschluss eines Maklervertrages
grundsätzlich auch konkludent möglich; dies setze aber voraus, dass der jeweilige
Vertragspartner Leistungen des Maklers in Kenntnis der Provisionspflicht in Anspruch nehme.
Im hier zu entscheidenden Fall sei es unbestritten geblieben, dass der Makler die Beklagten
erst nach Durchführung der Besichtigung auf die Provisionspflicht hingewiesen habe. Soweit
der Makler außerdem ins Feld führe, den Beklagten sei bei der Besichtigung klar gewesen,
dass er eine Provision verlangen werde, hilft ihm dies ebenfalls nicht weiter: Es gibt keinen
allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass jeweils der Erwerber oder der Mieter die Maklerprovision
zu zahlen habe.

Praxishinweis

Der Makler muss den Interessenten vor Benennung des Objektes auf die
Provisionspflicht deutlich hinweisen. Wenn der Interessent das Objekt erst einmal kennt, ist
es in aller Regel zu spät. Der Hinweis muss zudem eindeutig sein, da gerade in
Konstellationen wie diesen der Makler seinen eigentlichen Auftrag vom Eigentümer/Vermieter
erhalten hat.

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