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Wann endet die „echte“ Verflechtung zwischen Makler und Maklerkunde?

BGH vom 19.02.2009 – III ZR 91/08

Problem

Eine sogenannte „echte“ Verflechtung zwischen Makler und Maklerkunde schließt
den Provisionsanspruch des Maklers aus. Sie liegt z.B. vor, wenn der Makler an seinem
Kunden gesellschaftsrechtlich beteiligt ist oder umgekehrt. Sie kann auch vorliegen, wenn
eine dritte Person sowohl am Maklerunternehmen als auch an dessen Kunden
gesellschaftsrechtlich beteiligt ist. Wird die Verflechtung durch Veräußerung der
Unternehmensanteile beendet, stellt sich die Frage, wann genau der Zeitpunkt der
Beendigung eintritt.

Was sagt der BGH

Der BGH hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Eine Maklerfirma, die
als Kommanditgesellschaft (KG) organisiert war, schloss im Februar 2006 mit einer
Kaufinteressentin einen Maklervertrag ab. Die Kaufinteressentin – eine GmbH – gehörte einer
Frau, die bis ca. 1 ½ Monate vor Abschluss des Maklervertrages auch Kommanditistin und
Geschäftsführerin der Makler-KG gewesen war. Ihr Ausscheiden als Kommanditistin war
allerdings noch nicht im Handelsregister eingetragen.
Im August 2006 kaufte die GmbH dann ein Grundstück. Im Kaufvertrag heißt es:
„Der Vertrag kam durch Nachweis und Vermittlung der Firma G.KG (Makler-KG) zustande.“
Auch zu diesem Zeitpunkt war das Handelsregister noch nicht berichtigt worden.
Das OLG Stuttgart als Vorinstanz war deshalb der Meinung, dass die gesellschaftsrechtliche
Verflechtung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Maklervertrages noch bestand. Sein
Argument: Nach § 15 HGB wirken Veränderungen im Gesellschafterbestand erst dann nach
außen, wenn sie im Handelsregister eingetragen sind.
Dieser formalen Sicht folgte der BGH nicht. Nach seiner Auffassung verfolgt die
Verflechtungsrechtsprechung den Zweck, den Maklerkunden vor einer Gefährdung seiner
Interessen wegen einer Interessenkollision auf Seiten des Maklers zu schützen. Deshalb
müsse in solchen Fällen stets geprüft werden, wann das Ausscheiden tatsächlich stattfand.
Die Eintragung im Handelsregister sei dafür nicht von Relevanz.

Praxishinweis

Dass es – aus Maklersicht erfreulich – in solchen Fällen nicht auf die formale
Eintragung im Handelsregister ankommt, bedeutet für die Beteiligten zugleich, die
vorgenommene Änderung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse „beweissicher“ zu
gestalten, um die entsprechenden Nachweise ggf. führen zu können.

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