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Verjährung eines Rückzahlungsanspruchs überzahlter Betriebskosten

LG Berlin, Urteil vom 21.03.2017; Az. 63 S 206/16

Sachverhalt

Die Klägerin verlangt die Rückzahlung geleisteter Nebenkostenvorschüsse vom Vermieter mit der Begründung, die Umlage der sog. kalten Betriebskosten sei im Mietvertrag nicht vereinbart. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von € 7.623,60 verurteilt. Hiergegen richtet dieser sich mit seiner Berufung.

Entscheidung

Die Berufung des Beklagten beim Landgericht Berlin hat insoweit Erfolg, als die Ansprüche der klagenden Mieterin teilweise verjährt sind. Nach Auffassung des Landgerichts sei das Amtsgericht unzutreffenderweise davon ausgegangen, dass die Verjährungsfrist erst nach Erteilung der im Rechtsstreit vorgelegten Abrechnungen zu laufen beginnt. Vielmehr beginne die Frist grundsätzlich ab Entstehen der Forderung, wenn diese fällig ist und zum Gegenstand einer Klage gemacht werden kann. Der Anspruch des Mieters werde regelmäßig mit der Erteilung der Abrechnung fällig. Um allerdings einem Missbrauch durch den Vermieter vorzubeugen, der den Beginn der Laufzeit somit beeinflussen könne, könne dem Mietvertrag in ergänzender Auslegung (§§ 133, 157 BGB) entnommen werden, dass der Rückforderungsanspruch in einem solchen Fall bereits mit dem erfolglosen Ablauf der Abrechnungsfrist fällig wird. Danach seien die Ansprüche der Klägerin für die Abrechnungszeiträume 2007 bis 2009 verjährt. Denn für 2009 war bis zum 31.12.2010 abzurechnen gewesen, so dass hinsichtlich des ab dem 01.01.2011 fälligen Anspruchs auf Rückzahlung der geleisteten Vorschüsse am 31.12.2014 die Verjährung eingetreten ist.

Praxishinweis

Gemäß § 556 BGB können die Parteien vereinbaren, dass der Mieter die Betriebskosten zu tragen hat. Hierbei ist regelmäßig zu unterscheiden zwischen den Heizkosten und den sogenannten kalten Betriebskosten. Letztere wurden im vorliegenden Fall in getrennten Paragraphen des Mietvertrags behandelt.

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