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Schönheitsreparationen: Sind die Fristen mit „3-5-7“ Jahren zu kurz?

(BGH, U. v. 26.9.2007 – VIII ZR 143/06)

Sachverhalt

Im Jahre 1976 brachte das Bundesministerium für Justiz (BMJ) einen
Mustermietvertrag an die Öffentlichkeit. Seither wurden in den meisten
Formularmietverträgen die Regelfristen dieses Mustermietvertrages für
Schönheitsreparaturen verwandt:

  • Küchen, Bäder und Duschen alle 3 Jahre
  • Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre
  • alle anderen Nebenräume alle 7 Jahre

Erst in letzter Zeit ist man auf den Gedanken kommen, dass diese Fristen
zwischenzeitlich – nach über 30 Jahren – nicht mehr zeitgemäß sein könnten. Die
Argumente

  • Raumwärme nicht mehr durch Öfen, sondern saubere Heizungen,
  • größere Wohnflächen
  • geringere Belegung,
  • neue, langlebige Farben.

Was sagt das Gericht?

Der BGH hat sich nun erstmals zu den Regelfristen
geäußert.
Für die in der Vergangenheit geschlossenen Mietverträge hält er ausdrücklich an der
Rechtsprechung fest, wonach diese Regelfristen auch im Formularmietvertrag
zulässig sind. Ob für neu abzuschließende Mietverträge diese Regelfristen auch noch
gelten sollen, lässt er aber ausdrücklich offen! Er äußert aber seine Zweifel, ob dies
noch so sein kann, indem er die Argumente für längere Fristen liefert:

  • veränderte Wohnverhältnisse
  • verbesserte Dekorationsmaterialien

Praxishinweis

Die Ausführungen des BGH sind so deutlich, dass sich die Zweifel verstärken, ob die
Regelfristen „3-5-7“ heute noch zeitgemäß sind. Deshalb vergrößert sich das Risiko,
dass der BGH nur bei Altverträgen die bisherigen Fristen weiterhin „durchwinkt“, bei
Neuverträgen jedoch nicht. Wer dieses Risiko vermeiden will, sollte ab sofort beim
Abschluss von neuen Mietverträgen auf längere Fristen umsteigen.
Wir empfehlen den Turnus „5-8-10“, den Langenberg (WuM 2006, 122) vorschlägt.

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