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Schlüsselverlust: Haftet der Mieter auf Ersatz der Schließanlage?

(KG, U. v. 11.2.2008 – 8 U 151/07)

Der Fall

Der Mitarbeiter eines Geschäftsraummieters stellt seinen Dienstwagen tagsüber für
eine Viertelstunde auf einer öffentlichen Straße ab und schließt ab. Im Wageninneren
hinterlässt er die Schlüssel für die Geschäftsräume. Er „versteckt“ sie allerdings in einer
Laptoptasche, die er zusammen mit diversen Geschäftspapieren unter dem Fahrersitz
verstaut. In den Wagen wird eingebrochen. Der Dieb entwendet Laptoptasche nebst Schlüssel
und Papieren. Der Vermieter baut daraufhin eine neue Schließanlage ein und verlangt Ersatz
der Kosten – rd. 10.000 €.

Was sagt das Gericht?

Mit Erfolg! Das Gericht gibt dem Vermieter Recht und verurteilt den
Mieter zur Zahlung der rd. 10.000 €! Nach Ansicht des Kammergerichts hat der Mieter eine
Obhutspflicht verletzt und haftet dem Vermieter deswegen auf Schadensersatz. Das ergibt
sich aus folgendem:
Zur mietvertraglichen Obhutspflicht gehört es, „die Schlüssel zur Mietsache sorgsam
aufzubewahren und darauf zu achten, dass sie nicht in Verlust geraten“. Gegen diese Pflicht
verstößt ein Mieter, der die Schlüssel im Inneren eines Fahrzeugs liegen lässt und das
Fahrzeug auf einer öffentlichen Straße abstellt. Dabei bleibt es auch, wenn der Mitarbeiter den
Schlüssel in einer Laptoptasche unter den Fahrersitz verstaut und den Pkw abschließt. Denn
mit Diebstahl muss „stets gerechnet“ werden. Erschwerend sieht das Gericht den Umstand
an, dass der Mitarbeiter den Schlüssel in einer Laptoptasche ablegt, weil er damit zusätzlich
einen „Anreiz für den Diebstahl“ geschaffen hatte. Denn eine Notebooktasche lässt einen
werthalten Inhalt vermuten.
Der Mieter, der für seinen Mitarbeiter einstehen muss, schuldet auch den Ersatz der gesamten
Schließanlage, weil eine missbräuchliche Verwendung der Schlüssel befürchtet werden muss.
Dies ergibt sich im konkreten Fall aus dem Umstand, dass sich in der Notebooktasche auch
diverse Geschäftspapiere befanden. Der Dieb könnte den Geschäftssitz aber auch über die
Zulassungsnummer des Dienstfahrzeugs ermitteln.

Praxishinweis

Das Urteil hebt sehr klar die Pflichten des Mieters hervor. Für die
Aufbewahrung der Schlüssel muss er gar „besondere Schutzvorkehrungen“ treffen. Deren
Einhaltung muss er im Ernstfall auch nachweisen können.
Austausch der gesamten Schließanlage? Obwohl es moderne elektronische Schließanlagen
gibt, die bei Schlüsselverlust einfach umprogrammiert können (und nicht komplett
ausgetauscht werden müssen), darf der Vermieter auch weiterhin eine mechanische
Schließanlage einbauen lassen. Das Kammergericht betont, dass der Vermieter nicht „jeweils
die modernste Technik und die beste Qualität“ wählen muss.

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