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Schadensersatz für Verkäufermehrheit bei Arglist eines Verkäufers

BGH, Urteil vom 08.04.2016 – V ZR 150/15

Sachverhalt

Mit notariellem Kaufvertrag vom 22.06.2009 erwarben die Kläger von den Beklagten, die zu dieser Zeit die Scheidung ihrer Ehe betrieben, ein mit einem Wohnhaus bebautes Hanggrundstück. Später forderten sie Schadensersatz für eine in Eigenleistung vom beklagten Ehemann errichteten Winkelstützmauer, da diese nicht die erforderliche Standsicherheit aufwies. Das Landgericht verurteilte die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von € 19.992,00. Auf die Berufung hat das Oberlandesgericht den Ehemann aufgrund der festgestellten Arglist und dem damit verwirkten Ausschluss der Sachmängelhaftung zur Zahlung von weiteren € 4.643,25 verurteilt und die gegen die Ehefrau gerichtete Klage insgesamt abgewiesen.

Entscheidung

Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird in der Revision aufgehoben.  Entscheidend geht es um die umstrittene Frage, ob sich ein Verkäufer auf einen Haftungsausschluss berufen kann, wenn sein Mitverkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat.  Das Gericht hält  die Ansicht des Berufungsgerichts, wonach dem nicht arglistig handelnden Verkäufer die Berufung auf den Haftungsausschluss nur dann verwehrt ist, wenn er sich das arglistige Handeln seines Mitverkäufers gemäß § 166 BGB zurechnen lassen muss, für nicht zutreffend. Vielmehr sei bei einer arglistigen Täuschung nur eines Verkäufers der Sachmängelhaftungsausschluss für sämtliche Verkäufer nicht gelten zu lassen. Die Kläger können die Zahlung von € 24.635,25 von den Beklagten als Gesamtschuldner verlangen.

Praxishinweis

Die Entscheidung ist mit Blick auf die erhöhte Schutzwürdigkeit des Käufers getroffen worden. Im Ergebnis muss eine Verkäufermehrheit im Innenverhältnis dafür Sorge tragen, dass die im Verhältnis zu dem Käufer bestehenden Offenbarungspflichten erfüllt werden, um insgesamt von dem Ausschluss der Sachmangelhaftung profitieren zu können.

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