Allgemein Allgemeines Immobilienrecht Newsletter

Schadensersatz bei Rückabwicklung eines Kaufvertrages: Ist die staatliche gewährte Eigenheimzulage bei Rückabwicklung des Kaufvertrages als Vorteilsausgleich anzurechnen?

Die staatlicherseits gewährte Eigenheimzulage ist bei der Berechnung des großen
Schadensersatzes nicht im Wege der Vorteilsausgleichung zu Gunsten des
Veräußerers anzurechnen.

BGH, Urteil vom 12.01.2009, Az. VII ZR 233/08

Der Fall

Die Kläger erwerben von der Beklagten im Jahre 1998 eine
Wohnungseigentumseinheit. Später wird der Kauf rückabgewickelt. Die Kläger verlangen im
Wege des großen Schadensersatzes die fehlgeschlagenen Aufwendungen Zug um Zug gegen
Rückgabe der Wohnung. Die Beklagte meint, die Kläger müssten sich im Wege der
Vorteilsausgleichung die von ihnen vereinnahmte Eigenheimzulage in Höhe von EUR
32.722,72 anrechnen zu lassen. Diese Ansicht wird weder vom LG noch vom OLG geteilt.

Rechtlicher Hintergrund

Bei der Geltendmachung des „großen Schadenersatzes“ ist der
Schaden nach der Differenzmethode durch einen rechnerischen Vergleich zwischen dem im
Zeitpunkt der Schadensberechnung vorhandenen Vermögen des Geschädigten und dem
Vermögen, das er bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages gehabt hätte, zu berechnen.
Zu den in diese Rechnung einzustellende Vorteile können grundsätzlich auch solche
staatlichen Zuwendungen und Förderungen gehören, die der Geschädigte im Zusammenhang
mit dem Erwerb des Wohnungseigentums erhalten hat. Dies hatte der BGH bereits im Jahre
2008 entschieden (VII ZR 215/06; MDR 2008, 198), es im konkreten Fall für Steuervorteile
durch Absetzung durch Abnutzung (AfA) aber verneint.

Die Entscheidung

Die eingelegte Revision hat keinen Erfolg. Zweck der zwischenzeitlich
abgeschafften Eigenheimzulage sei es gewesen, einer nicht einkommensstarken
Bevölkerungsschicht die Bildung von selbst genutztem Wohnungseigentum zu erleichtern, so
der BGH. Die Förderung konnte von jeder Person nur einmal in Anspruch genommen werden.
Dieser Zweck werde bei Rückabwicklung des Eigentumserwerbs verfehlt und hätte dann nur
noch durch Erwerb anderweitigen Wohnungseigentums erreicht werden können. Würde die
Eigenheimzulage als Vorteil zu Gunsten der Beklagten angerechnet, so wäre den Klägern der
Vorteil endgültig genommen. Die Geschädigten sollten aber im Rahmen des großen
Schadensersatzes wirtschaftlich so gestellt sein, wie sie bei ordnungsgemäßer Erfüllung des
Vertrages gestanden hätten. Hinzu komme, dass eine Anrechnung die Beklagten unbillig
bevorteilen würde, da sie dann faktisch in den Genuss der Eigenheimzulage kämen.

Kommentar

Der Entscheidung ist zuzustimmen. Die aus Steuergeldern gewährte
Eigenheimzulage, die oft genug in den Kaufpreis mit hineingerechnet wurde, hatte und hat
nicht den Sinn, dem Schädiger bei der Berechnung des Schadens Vorteile zu verschaffen.

Praxishinweis

Nach dem die Eigenheimzulage mit Beginn des Jahres 2006 abgeschafft
wurde, ist davon auszugehen, dass die Entscheidung Auswirkungen im wesentlichen für
Altfälle haben dürfte, also solche, die bereits zwischen den Parteien streitig oder gerichtlich
anhängig sind.

Seite drucken
WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner