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Rechtzeitige Annahmeerklärung eines Vertragsangebotes unter Abwesenden

BGH, Urteil vom 24.02.2016, XII ZR 5/15

Sachverhalt

Die Parteien streiten sich über die Wirksamkeit eines Mietverhältnisses zur Aufstellung eines Mobilfunkmastes. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin nahm im Vertragstext eine handschriftliche
Änderung vor und unterschrieb diese Änderung am 09.12.2003. Der Vertrag wurde mit den Änderungen per Post an die Rechtsvorgängerin der Beklagten versandt, die den Vertrag am 27.01.2004 unterzeichnete. Im November 2011 berief sich die Klägerin auf die Unwirksamkeit des Vertrages und kündigte vorsorglich außerordentlich. Mit der Klage wird die Feststellung begehrt, dass zwischen den Parteien kein wirksames Mietverhältnis besteht.

Entscheidung

Das OLG hat die Klage abgewiesen. Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG. Der BGH hatte über die Frage zu entscheiden, ob das Vertragsangebot vom 9.12.2003 durch Zusendung des Mietvertrages mit der Unterzeichnung am 27.01.2004 in Abwesenheit des Antragenden rechtzeitig angenommen worden ist. Das Gesetz regelt in § 147 Abs. 2 BGB, dass der Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden kann, in welchem der Antragende den Eingang der Annahmeerklärung unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Der BGH führt aus, dass die Beurteilung dieser Frage tatrichterlichem Ermessen unterliegt. Er könne mit der Revision daher nur überprüfen, ob die Grenzen des Ermessens richtig bestimmt und eingehalten worden sind und dabei alle wesentlichen Umstände rechtsfehlerfrei ermittelt und berücksichtigt wurden. In dem hier vorliegenden Fall kommt er zu dem Ergebnis, dass die Umstände nicht rechtsfehlerfrei ermittelt wurden. Unabhängig von der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung führt der BGH aus, dass die Annahmefrist bei Gewerberaummietverträgen in der Regel zwei bis drei Wochen nicht übersteigt. Es handele sich um eine zeitliche Obergrenze, die nach Auffassung des Senats dem Regelfall eines gewerblichen Mietvertrages gerecht würde und keine zu kurze Frist darstelle. Binnen zwei bis drei Wochen könne ein Vertragspartner der ein Mietvertrags-angebot unterbreite jedenfalls erwarten, dass sein in Aussicht genommener Vertragspartner die Annahme des Angebotes erkläre.

Praxishinweis

Der BGH setzt mit der Dauer von zwei bis drei Wochen eine Regelfrist fest, die nach den Entscheidungsgründen auch bei Geschäftsraummietverträgen mit hohen Mieten und bei Unternehmen
mit komplexer Struktur gelten soll. Eine Verlängerung dieser Regelannahmefrist nimmt er allerdings für den Zeitraum zwischen Heiligabend und Silvester an. Eine Ausweitung auf Zeiträume vor und nach diesen besonderen Feiertagen wird jedoch abgelehnt. Bei der formularvertraglichen Vereinbarung von Annahmefristen ist diese BGH-Entscheidung sicherlich auch für die Bemessung der zeitlichen Faktoren zu beachten. Zu beachten ist, dass eine verspätet zugegangene Annahme gemäß § 151 BGB als neues Angebot unter Abwesenden zu werten ist, welches dann wiederum binnen der angemessenen Frist des § 147 Abs. 2 BGB anzunehmen ist. Eine nachträgliche Heilung durch Angebot- und Annahmeerklärung setzt bei den Parteien allerdings voraus, dass zumindest Zweifel am Zustandekommen des ursprünglichen Vertrages bestehen. Anderenfalls würde es an dem für Willenserklärungen notwendigen Rechtsbindungswillen fehlen.

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