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Provisionsanspruch trotz Rücktritts vom Kaufvertrag

LG Bremen, Urteil vom 16.09.2015; Az. 9 O 755/14

Sachverhalt

Knapp 10.000 Euro Provision vereinbarte ein Makler mit einem Käufer für die Vermittlung
eines Kaufvertrages über eine Immobilie. Im Kaufvertrag ist für den Fall der Nichtgewährung
einer Finanzierung durch eine Firma X eine Rücktrittsklausel vereinbart. Der Kredit wurde
nicht fristgerecht gewährt, die Beklagten behaupten, sie seien deswegen vom Vertrag
zurückgetreten und verweigern die Zahlung der Provision. Das Landgericht Bremen gibt der
Klage statt.

Entscheidungsgründe

Das Landgericht Bremen führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass der Rücktritt vom
Kaufvertrag grundsätzlich nicht zum Wegfall des Provisionsanspruches führe. Das gelte auch
bei Ausübung eines vertraglichen Rücktrittsrechts, wenn die Rücktrittsklausel im Hauptvertrag
lediglich einem gesetzlichen Rücktrittsrecht nachgebildet sei oder entspreche, wie der BGH
dies schon 1991 (BGH, NJW-RR 1991, 820 ff.) festgestellt hat.

Im jetzt entschiedenen Fall war indes nach Auffassung der Bremer Richter der Maklervertrag
nicht unter einer aufschiebenden Bedingung der erfolgreichen Finanzierung des Kaufvertrages
geschlossen worden, denn die Parteien wussten, dass bei Scheitern der Finanzierung ein
Rücktritt wahrscheinlich war. Die Maklertätigkeit hätte deshalb mit der
Kaufvertragsmöglichkeit, zurückzutreten, verknüpft werden müssen. Das Misslingen der
Kaufpreisfinanzierung könne billigerweise nicht dem Makler angelastet werden.

Kommentar

Das Urteil des Landgerichts Bremen ist „maklerfreundlich“, denn der BGH hat schon in seiner
Entscheidung von 1991 klargestellt, dass in der Regel von einer aufschiebenden Bedingung
auszugehen ist, wenn „nach Beweggrund, Zweck und Inhalt der Rücktrittsklausel der
Hauptvertrag im Sinne einer anfänglichen Unvollkommenheit in der Schwebe bleiben soll.“ Die
Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages kann deshalb im vorliegenden Falle erst dann
festgestellt werden, wenn das behauptete Rücktrittsrecht nicht fristgemäß ausgeübt wurde.
Deshalb kann die den Käufern eingeräumte Rücktrittsmöglichkeit unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung einer aufschiebenden Bedingung gleichkommen. Im Maklervertrag sollte
deshalb vorsorglich vereinbart werden, dass ein Rücktritt des Käufers wegen Nichtzusage der
Kaufpreisfinanzierung auf die Provision ohne Einfluss sein soll.

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