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Mietsicherheit auch zur Erstattung von Prozesskosten des Vermieters

AG Pankow/Weißensee, Urteil vom 07.06.2017; Az. 2 C 88/17

Sachverhalt

Die Parteien eines Mietvertrages über ein Ladengeschäft streiten in einem getrennten Verfahren um die Rückforderung vermeintlich überzahlter Mieten aus dem abgeschlossenen Mietverhältnis. Die Mieterin unterliegt und hat die Prozesskosten erster Instanz zu tragen. Daraufhin macht der Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht an der Mietbürgschaft geltend. Die Mieterin klagt auf Freigabe der Mietbürgschaft und fordert Erstattung von Avalzinsen als Verzugsschaden.

Entscheidung

Ohne Erfolg! Der Vermieter war zur Zurückhaltung der Mietbürgschaft zu Zwecken der Deckung der Prozesskosten berechtigt. Das Gericht sieht die Kosten als Forderungen aus dem Mietverhältnis an, da es sich um einen Rechtsstreit handelt, der seinen Ursprung in dem zwischen den Parteien ehemals bestehenden Mietverhältnis habe. Hierbei kann es nach Auffassung des Gerichts auch keinen Unterschied machen, ob es sich um titulierte Kosten aus einem Rechtsstreit handele, den der Vermieter gegen den Mieter führt oder umgekehrt. Da die Mieterin gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt hat und die Kosten deshalb noch steigen können, könne der Vermieter sein Zurückbehaltungsrecht auch weiter geltend machen. Die Fälligkeit des Freigabeanspruchs bei einer Mietsicherheit trete nicht automatisch ein halbes Jahr nach der Rückgabe ein, sondern erst dann, wenn endgültig keine Ansprüche aus dem Mietverhältnis mehr bestehen.

Praxishinweis

Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Aufrechnung mit einer Kautionsforderung lediglich dann ausgeschlossen, wenn die Eigenart des Schuldverhältnisses oder der Sinn und Zweck der Leistung die Aufrechnung als nicht mit Treu und Glauben vereinbar erscheinen lässt. Das Urteil des Amtsgerichts stellt heraus, dass bei einer Mietbürgschaft nichts anderes gelten kann als bei einer Mietkaution.

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