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Mieter muss „Drei-Loch-Multimediasteckdose“ dulden

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.06.2012, Az. 33 C 4614/11

Ein Mieter muss die Installation einer Drei-Loch-Multimediasteckdose zwecks Anbindung an
das digitale Breitbandkabelnetz dulden. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter kein TV-Gerät
besitzt. Ausreichend für die Duldungspflicht des Mieters ist – auch nach Auffassung des
Bundesgerichtshofes (Az. VIII ZR 253/04) – , dass die Maßnahme, von der sich der Vermieter
eine Verbesserung der Vermietbarkeit seiner Wohnung verspricht, nach der
Verkehrsanschauung zumindest dazu geeignet erscheint, die Attraktivität der Wohnung für
Mietinteressenten zu erhöhen. Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung des Amtsgerichts
Frankfurt im vorliegenden Fall gegeben, denn ein digitales Breitbandkabel stellt gegenüber
dem analogen Breitbandkabel eine technische Verbesserung dar. Entscheidend sei, dass über
die neue Dose nicht nur Fernsehempfang, sondern auch Telefonieren und Internetnutzung
möglich sei. Eine solche deutliche Verbesserung werde auch in Mieterkreisen durchaus
geschätzt. Einen Unterschied zwischen preisfreiem Wohnraum und Wohnraum, der einer
Mietpreisbindung unterliegt, sei nicht festzustellen. Auch der Mieter von preisgebundenem
Wohnraum sei bereit, Geld auszugeben für Fernsehempfang und technische Neuerungen.
Unerheblich für die Entscheidung des Rechtstreits sei, dass der Mieter über kein Fernsehgerät
verfügt.

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