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Makler-Vertragsabschluss auch über Internetanzeige des Maklers?

BGH, Urteil vom 03.05.2012, III ZR 62/11

Mit großer Spannung ist die jetzt brandaktuelle Entscheidung des BGH vom 3.5.2012 (III ZR
62/11) zu der bislang heftig umstrittenen Frage, ob ein auf einer Internetseite vorhandener
Provisionshinweis bereits ein Angebot des Maklers auf Abschluss eines Maklervertrages mit
dem Kauf-/Mietinteressenten darstellt, erwartet worden.

In dem entschiedenen Fall hatte die Maklerin in einem Immobilienportal eine Anzeige für den
Kauf eines Baugrundstücks geschaltet, die neben Grundstücksgröße und Kaufpreis einen
Hinweis auf 7,14 % Provision vorsah. Der Kunde meldete sich daraufhin bei der Maklerin und
erhielt anlässlich des Telefonats die Adresse des Objektes sowie die Kontaktdaten des
Verkäufers. Der Interessent erwarb das Grundstück. Der Provisionsbetrag über ca.
€ 60.000,00 musste von der Maklerin klageweise geltend gemacht werden.

Der BGH hat klargestellt, dass ein Maklervertrag jedenfalls dann zustande kommen kann,
wenn in einem Immobilienportal ein Provisionshinweis enthalten ist und der Interessent
ausdrücklich auf die Anzeige Bezug nimmt. Die Bezugnahme des Interessenten auf die
Anzeige bestimmt – so der BGH – den Inhalt des Nachweis- oder Vermittlungsersuchens so,
dass der Makler von einem Angebot des Kunden auf Abschluss eines Maklervertrages
ausgehen kann, nachdem er sein Provisionsverlangen zunächst ohne Preisgabe der
Vertragsgelegenheit in seinem Inserat hinreichend deutlich geäußert hat.

Fazit

Der BGH stellt auch klar, dass der bloße Provisionshinweis im Internetportal lediglich eine
– unverbindliche – invitatio ad offerendum ist, also ähnlich einer Zeitungsanzeige noch kein
Vertragsangebot darstellt. Erforderlich ist also die ausdrückliche Bezugnahme des Kunden auf
das Internetinserat. Diese Bezugnahme muss der Makler erforderlichenfalls beweisen können,
es empfiehlt sich also, den Inhalt des Gesprächs in einer Aktennotiz festzuhalten.

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