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Keine Hervorhebung von Widerrufsinformationen in Verbraucherdarlehensverträgen

BGH, Urteile vom 23.02.2016; XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15

Sachverhalt

In gleich zwei Verfahren hat sich jetzt der BGH mit Klagen eines Verbraucherschutzverbandes
befasst, durch die die beklagten Sparkassen auf Unterlassung im Zusammenhang mit von
diesen bei Verbraucherdarlehensverträgen erteilten Widerrufsinformationen in Anspruch
genommen wurden. Die Verbraucherschützer hatten gemeint, dass die in den verwendeten
Darlehensvertragsformularen enthaltenen Widerrufsinformationen nicht deutlich genug
hervorgehoben worden seien. Außerdem wurde beanstandet, dass die Information mit
Ankreuzoptionen versehene Hinweise unabhängig davon enthalte, ob diese für den konkreten
Einzelfall eine Rolle spielten. Dadurch werde vom Inhalt der Informationen abgelenkt.
Die Revisionsverfahren gegen beide Urteile des OLG Stuttgart blieben erfolglos.

Entscheidungsgründe

Im ersten Fall hat der XI. Senat des BGH darauf hingewiesen, dass jedenfalls seit dem 11.
Juni 2010 eine solche Hervorhebungspflicht der in einem Verbraucherdarlehensvertrag
aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht nicht mehr besteht. Denn nach der
einschlägigen Verbraucherkreditrichtlinie müssen solche Pflichtangaben nur klar und
verständlich sein, die Hervorhebung sei nicht angeordnet.

Soweit Art. 247 § 6 Abs.2 Satz § EGBGB von einer „hervorgehobenen und deutlich gestalteten
Form“ spreche, betreffe das anders gelagerte Fälle.

Und letztlich: Die Ankreuzoptionen stehen dem Gebot der klaren und verständlichen
Gestaltung einer formularmäßigen Widerrufsinformation in einem Verbraucherdarlehensvertrag
nicht entgegen.

Anmerkung

Widerrufsinformationen müssen klar und verständlich sein. Eine Hervorhebung durch
Fettdruck oder größere Buchstaben oder in anderer Form ordnet das Gesetz nicht an, worauf
der BGH zutreffend hinweist.

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