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Honorar des WEG-Verwalters: Können Sondervergütungen für gerichtliche
Vertretungen vereinbart werden?

(AG Düsseldorf, 11.9.2007 – 290 II 71/07 WEG)

Sachverhalt

Ein Verwaltervertrag bestimmt, dass der Verwalter für das Bearbeiten von
Gerichtsverfahren einen Pauschalbetrag von 120 € erhält. Ein Wohnungseigentümer kommt
mit den Wohngeldzahlungen in Verzug. Der Verwalter klagt für den Verband der
Wohnungseigentümer auf Zahlung der rückständigen Wohngelder einschließlich
Sondervergütung für die Bearbeitung von Gerichtsverfahren. Der säumige Eigentümer will das
Honorar von 120 € aber nicht zahlen.

Was sagt das Gericht?

Das Gericht verurteilt den säumigen Wohnungseigentümer zur
Zahlung der 120 € samt Zinsen. Er ist gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft
nicht nur zum Ausgleich der rückständigen Wohngelder, sondern auch zum Ersatz des
Schadens von 120 € verpflichtet, der durch die gerichtliche und außergerichtliche
Geltendmachung der Rückstände entstanden ist. Bedenken gegen die Wirksamkeit der im
Verwaltervertrag vereinbarten Gebühr hat das Amtsgericht nicht. Diese Sondervergütung
stellt weder eine unangemessene Benachteiligung der Wohnungseigentümer dar, noch
bestehen an ihrer Klarheit und Verständlichkeit Zweifel.

Praxishinweis

Sondervergütungen: Es entspricht ganz einhelliger Meinung, dass sich der Verwalter durch
Verwaltervertrag Sondervergütungen ausbedingen darf. Solche Zusatzvergütungen dürfen
aber nur zu Lasten der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft vereinbart werden. Nach
der WEG-Reform ist der Umweg über einen Schadensersatzanspruch nicht mehr erforderlich.
Die Wohnungseigentümer können nunmehr mit Mehrheit beschließen, dass der einzelne
Miteigentümer für verspätete Zahlungen einen pauschalierten Schadensersatz zu zahlen hat.

Gerichtliche Geltendmachung der Sondervergütung: Der Verwalter sollte sich davor hüten, die
Sondergebühr gleich – also als Hauptforderung neben der eigentlichen rückständigen
Forderung (z.B. Wohngeld, Betriebskosten etc.) – mit einzuklagen. Denn die meisten Gerichte
sind der Ansicht, dass derartige Zusatzvergütungen erst im Kostenfestsetzungsverfahren
geltend gemacht werden können.

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