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Grenzüberschreitende Maklertätigkeit a. Für eine Klage von Maklerlohn ist eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Art. 5 Nr.1 Brüssel-I-VO unter dem Gesichtspunkt des Erfüllungsortes gegeben, wenn der Makler seine Leistungen in Deutschland erbracht hat. b. Beruft sich der Kunde des Maklers darauf, der Maklervertrag stelle eine Verbrauchersache im Sinne von Art.15 Abs.1 Buchst. c Brüssel-I-VO dar, so dass eine ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzlandes nach § 16 Abs.2 Brüssel-I-VO in Betracht kommt, ist er dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass der Makler bei Abschluss des Maklervertrages seine Tätigkeit auf Verbraucher in seinem Wohnsitzland ausgerichtet hat. c. Hat der Verbraucher zuständigkeitsleugnende Tatsachen zum Zeitpunkt der Einleitung des Klageverfahrens im Einzelnen dargelegt und bewiesen und hatte er bei Abschluss des Vertrages mit dem Makler keinen Anlass, Beweise hierfür zu sichern, obliegt es dem Makler, diesen Vortrag mit detailliertem Vorbringen zu bestreiten, wenn er sich auf in seiner Sphäre liegende zuständigkeitsbegründende Vorgänge beruft.

BGH, Urteil vom 15.01.2015; I ZR 88/14

Sachverhalt

Eine im Grenzbereich zu den Niederlanden ansässige deutsche Maklerfirma unterhält einen
deutschsprachigen Internetauftritt. Die Internetseite enthielt 2011 eine niederländische
Flagge und in niederländischer Sprache in orangefarbener Schrift den sinngemäßen Hinweis:
„Informationen auch auf Niederländisch“. Die Kaufinteressenten, die in den Niederlanden
wohnten, interessierten sich für das von der klagenden Maklerin angebotene Grundstück im
Kreis Kleve. Sie schlossen 2009 einen provisionspflichtigen Maklervertrag. Sie kauften das
angebotene Grundstück, die Klägerin stellte die Rechnung über 10.370,00 € und erhob Klage
vor dem Landgericht Kleve. Die Beklagten beriefen sich auf fehlende internationale
Zuständigkeit des deutschen Gerichts.

Entscheidung

Das OLG Düsseldorf hat im Berufungsverfahren die Klage wegen fehlender Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts als unzulässig zurückgewiesen. Der BGH weist die Revision zurück.
Auszugehen sei nach BGH, von einer ausschließlichen Zuständigkeit der niederländischen
Gerichte. Die beklagten Käufer hätten den Maklervertrag mit der Klägerin als Verbraucher
abgeschlossen. Die Klägerin habe ihre gewerbliche Tätigkeit auch auf die Niederlande
ausgerichtet. Dies folge aus der Verwendung der niederländischen Flagge sowie des
orangefarbenen niederländischen Textes bei der Gestaltung des Internetauftritts. Die
internationale Zuständigkeit richtet sich im zu entscheidenden Fall nach der Brüssel-IVerordnung.
Grundsätzlich ist zwar für die Klage auf Zahlung des Maklerlohns der besondere
Gerichtsstand des Erfüllungsortes gegeben. Die Klägerin hat ihre Dienstleistung in
Deutschland erbracht, so dass auch dort der Erfüllungsort liegt. Da es sich aber um eine
Verbrauchersache handelt, ist nach Art. 16 Abs.2 Brüssel-I-VO die ausschließliche
Zuständigkeit des niederländischen Gerichtes gegeben. Bringt der Gewerbetreibende nämlich
zum Ausdruck, dass er Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union herstellen wolle, kann es sich um ein
Verbrauchergeschäft im Sinne von Art. 15 Abs.1 Brüssel-I-VO handeln. Da die Maklerin
vorliegend die niederländische Flagge und den Hinweis auf Kenntnisse der niederländischen
Sprache auf ihrer Internetseite verwendete und eine Anfahrtsskizze aufgerufen werden
konnte, in die auch eine Wegbeschreibung aus dem Grenzbereich der Niederlande
eingezeichnet war, handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft, so dass die Zuständigkeit
eines deutschen Gerichtes nicht gegeben ist.

Die klagende Maklerfirma hatte 2011 den Internetauftritt mit dem abrufbaren
Kontaktformular, das die niederländische Flagge und den niederländischen Hinweis enthielt,
verwendet. Obwohl die beklagten Käufer nicht beweisen konnten, dass dieser Internetauftritt
auch von der Klägerin im Jahre 2009 Verwendung gefunden hat, geht der BGH davon aus,
dass die Verwendung im Jahre 2011 ein Indiz dafür darstellt, dass dies auch schon im Jahre
2009, als die Klägerin Dienstleistungen für die Beklagten erbracht hatte, der Fall war. Es hätte
der Klägerin oblegen, diese Behauptung der Beklagten, dass bereits im Jahre 2009 die
Internetseite, die 2011 Verwendung fand, von der Klägerin eingestellt war, substantiiert zu
bestreiten. An dieses Bestreiten sind nach BGH erhöhte Anforderungen zu stellen, um einen
wirksamen Verbraucherschutz zu gewährleisten.

Fazit

Die Brüssel-I-VO ist mit Wirkung ab 10.01.2015 aufgehoben und neu gefasst. Für Verfahren,
die nach dem 10.01.2015 eingeleitet wurden bzw. werden, gilt die Neufassung, die nunmehr
auch Dänemark erfasst. Bei grenzüberschreitenden Maklergeschäften ist mithin jeweils
zunächst zu prüfen, ob es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt und welche gerichtliche
Zuständigkeit bzw. welche Vollstreckungsmöglichkeiten gegeben sind.

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