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Gemietete Heizkostenverteiler: Kann man einen Formularvertrag mit 10-jähriger Laufzeit vorzeitig kündigen?

(BGH, 19.12.2007 – XII ZR 61/05)

Sachverhalt

„Ablesefirma“ vermietet u.a. Heizkostenmessgeräte. In dem
Vertragsformular befindet sich eine Tabelle, in der u.a. handschriftlich vermerkt ist: „Laufzeit
i.J.: 10.“ Im Vertrag ist außerdem eine automatische Verlängerung um denselben Zeitraum
vorgesehen, wenn der Kunde nicht spätestens drei Monate vor Vertragsablauf widerspricht.

Was sagt das Gericht?

Die Formularklausel ist unwirksam! Die Laufzeit- und
Laufzeitverlängerungsklauseln enthalten einen „unangemessenen Nachteil“ für den Kunden.
Der BGH weist darauf hin, dass zwar grundsätzlich eine mehrjährige Bindung bei
Formularmietverträgen möglich ist. Durch die 10-jährige Vertragslaufzeit wird die
wirtschaftliche Dispositionsfreiheit der Kunden aber stark eingeschränkt. Sie haben keine
Möglichkeit, zu einem Konkurrenzunternehmen zu wechseln oder auf einen geänderten Bedarf
zu reagieren. Zwar können hohe Entwicklungs- und Investitionskosten eine lange
Vertragslaufzeit rechtfertigen. Eine solche Vorfinanzierung ist hier aber nicht erforderlich. Die
vermieteten Verbrauchserfassungsgeräte sind standardisiert und marktüblich. Auch der Kauf
der Erfassungsgeräte ist für den Kunden keine vergleichbar attraktive Alternative. Denn die
einmaligen Anschaffungskosten darf der Vermieter in der Regel nicht als Betriebskosten
umlegen.

Praxishinweis

Für Vermieter, die Verbrauchserfassungsgeräte gemietet haben, lohnt sich
ein Blick in den entsprechenden Mietvertrag. Ist auch dort eine derart lange Laufzeit
vereinbart, kann der Vertrag jederzeit ordentlich mit kurzer, gesetzlicher Kündigungsfrist
gekündigt werden.

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