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Firmenstempel heilt mangelnde Schriftform

BGH, Urteil vom 23.01.2013; XII ZR 35/11

Sachverhalt

In einem auf 10 Jahre befristeten Gewerberaummietvertrag ist als Mieterin eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechts angeführt, die einzelnen Gesellschafter sind nicht erwähnt. Für die
Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat nur ein Gesellschafter unterschrieben, allerdings weist
die Unterschriftszeile zusätzlich auch einen Stempelabdruck der GbR auf. Vor Ablauf der
Zehnjahresfrist kündigt die Mieterin den Mietvertrag und klagt auf Feststellung, dass das
Mietverhältnis durch die Kündigung beendet ist.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof lässt den Firmenstempel als Zeichen der Unterschriftsberechtigung nur
eines Gesellschafters für die Gesellschaft ausreichen. Eine so in den Verkehr gegebene
Erklärung erfülle das Schriftformerfordernis gemäß § 550 BGB. Zwar müssten für die
Einhaltung der Schriftform grundsätzlich alle Vertragsparteien die Vertragsurkunde
unterschreiben. Unterschreibe nur ein Vertreter den Mietvertrag, müsse dies durch einen das
Vertretungsverhältnis kennzeichnenden Zusatz ausdrücklich deutlich gemacht werden, denn
ohne diesen Zusatz könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Unterschriften der übrigen
Gesellschafter fehlen. Das bedeute, dass ein wirksamer Mietvertrag einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts nicht zwingend von der Unterzeichnung aller geschäftsführenden
Gesellschafter abhängig ist. Die Gesellschaft könne sich nämlich auch durch einen
Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 164 BGB). Allerdings setzt dann die Unterschrift des
Bevollmächtigten voraus, dass sie ebenfalls mit einem das Vertretungsverhältnis anzeigenden
Zusatz versehen ist. Das aber kann auch durch einen der Unterschrift beigefügten
Stempelaufdruck der Firma der Gesellschaft deutlich gemacht werden, die Unterschriften der
übrigen Gesellschafter dürfen dann fehlen. Das Hinzusetzen eines Firmenstempels weist den
Unterzeichner des Mietvertrages dann als denjenigen aus, der die Unterschrift geleistet hat
und somit unterschriftsberechtigt für den Stempelaussteller ist. Eine so abgegebene Erklärung
dokumentiert nach Auffassung des BGH, dass der Unterzeichner des Vertrages zur alleinigen
Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist und erfüllt damit die Schriftform des § 550 BGB.

Kommentar

Der Bundesgerichtshof führt seine Auflockerungsrechtsprechung mit dieser Entscheidung fort
und erschwert damit Schriftformkündigungen. Einen Schriftformverstoß aufgrund eines
zusätzlichen Stempelaufdrucks verneinen die Karlsruher Richter ausdrücklich. Gleichwohl
sollte auch in Zukunft ein lockerer Umgang mit Firmenstempeln im Zusammenhang mit einer
verbindlichen Unterschrift für die Gesellschaft vermieden werden.

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