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Erfolgreiche Provisionsklage

Das Landgericht Verden hat durch Urteil vom 10.09.2010 – Az. 7 O 85/10 – einer
Maklerin die Provision in Höhe von 8.855,00 € zugesprochen. Auch wenn der
Rechtsstreit keine rechtlichen Besonderheiten aufwies, hatte die Maklerin doch erst
nach umfangreicher Beweisaufnahme ihren Anspruch belegen können. Die typischen
Einwendungen, die regelmäßig auch in anderen Provisionsrechtsstreitigkeiten
geltend gemacht werden, waren im vorliegenden Fall folgende:

  1. Der Kunde behauptet, er habe das Exposé nicht erhalten.
  2. Der Kunde behauptet, er habe das Exposé nicht gelesen.
  3. Der Kunde behauptet, die Verkäuferin habe sich gegen den Kunden entschieden und
    einem anderen Kunden den Vorzug gegeben. Erst nach Abbruch der Verhandlungen
    mit dem anderen Interessenten habe die Verkäuferin dem Maklerkunden das Objekt
    verkauft.

Hierzu führt das Landgericht Verden in seinen Urteilsgründen im Einzelnen aus:

  1. Die Angestellten der Maklerin hätten in der Beweisaufnahme überzeugend ausgesagt,
    dass der Kunde vor der gemeinsamen Besichtigung des Hauses das Exposé erhalten
    habe. Weiter habe der Sparkassen-Mitarbeiter, der die Finanzierung für den Kunden
    bearbeitet hat, unmissverständlich bekundet, dass er das Exposé vom Kunden für die
    Finanzierungsbearbeitung erhalten habe.
  2. Selbst wenn der Kunde das Exposé nicht gelesen haben sollte, könne er sich damit
    nicht entlasten: Wer sich im Rechtsverkehr bewegt, muss sich daran halten lassen,
    wenn zum Teil schwierige Vertragsgestaltungen in Verträgen enthalten sind. Er muss
    dann ggf. bei seinem Vertragspartner nachfragen.
  3. Selbst wenn die Verkäuferin zunächst an andere Interessenten verkaufen wollte, liegt
    darin keine Unterbrechung der Mit-Ursächlichkeit der Maklertätigkeit. Nur dann, wenn
    der Verkäufer seine Verkaufsabsicht endgültig aufgibt oder an einen anderen
    Interessenten das Objekt (zwischen)-verkauft, kann es zu einer Unterbrechung der
    Maklertätigkeit kommen. Vorliegend hatte die Verkäuferin ihre Verkaufsabsicht nicht
    aufgegeben und nach Abbruch der Verhandlungen mit anderen Interessenten an den
    Maklerkunden verkauft.

Dass der Kaufvertrag nach dem Abbruch der Verhandlungen ohne die weitere Mitwirkung der
Maklerin dann zustande kam, berührt den Provisionsanspruch nicht, da die Maklerin eine
tatsächliche bestehende Vertragsgelegenheit nachgewiesen hatte und der Kaufvertrag letztlich
vom Maklerkunden abgeschlossen wurde.

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