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Energiepass: Muss der Mieter seinen Energieverbrauch offenlegen?

Bezieht der Mieter die Heizenergie direkt vom (z.B. Gas-)Versorger, muss er dem
Vermieter die zur Ausstellung eines Energieausweises erforderlichen
Verbrauchsdaten der letzten drei Jahre mitteilen.

(LG Karlsruhe, 20.2.2009 – 9 S 523/08)

Der Fall

Der Mieter eines Einfamilienhauses rechnet Strom und Heizenergie direkt mit dem
Versorger ab. Der Vermieter möchte sich einen Energiepass auf Grundlage des tatsächlichen
Verbrauchs der letzten drei Jahre ausstellen lassen (Verbrauchsausweis). Der Mieter weigert
sich, weil er meint, das verstoße gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Der Vermieter erhebt
Klage.

Rechtlicher Hintergrund

Im Jahr 2007 trat die Energiesparverordnung (EnEV) in Kraft.
Danach ist der Vermieter u.a. verpflichte, einem Mietinteressenten einen Energieausweis
zugänglich zu machen. Bei Neubauten wird dieser auf Grundlage des konkret berechneten
Energiebedarfs ausgestellt (sog. Bedarfsausweis). Das ist teuer. Bei bestimmten
Bestandsbauten darf der Vermieter den Energiepass auf der Grundlage der tatsächlichen
Verbrauchswerte der letzten drei Jahre erstellen lassen (sog. Verbrauchs-ausweis). Das ist
wesentlich günstiger.

Was sagt das Gericht?

Das Landgericht gibt dem Vermieter Recht! Der Mieter muss ihm
die gewünschte Auskunft geben. Diese Auskunftspflicht ist eine Nebenpflicht aus dem
Mietvertrag. Die datenschutzrechtlichen Bedenken des Mieters lässt das Gericht nicht gelten
und argumentiert: Erstens handelt es sich bei den Verbrauchsdaten nicht um geschützte
persönliche Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes. Zweitens ermittelt der Vermieter
auch bei der Heizkostenabrechnung den individuellen Verbrauch. Im Übrigen ist dem
Interesse des Vermieters, sich einen kostengünstigen Energiepass ausstellen zu lassen,
gewichtiger als das Interesse des Mieters, seine Daten nicht preisgeben zu müssen.

Praxishinweis

Mit der seit wenigen Wochen in Kraft getretenen EnEV 2009 (in Kraft seit
1.10.2009) wurde die Möglichkeit für Vermieter von Altbauten, sich einen kostengünstigen
Verbrauchsausweis ausstellen zu lassen, eingeschränkt: Eigentümer eines Mehrfamilienhauses
(=Gebäude mit mehr als 5 Wohnungen) sind nicht mehr berechtigt, einen Verbrauchausweis
auszustellen!

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