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Eine Vertragsstrafe von 2 X 5% der Auftragssumme kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vereinbart werden!

BGH, Beschluss vom 22.08.2012, Az. VII ZR 58/11

Sachverhalt

Der Auftraggeber beauftragt seinen Auftragnehmer mit der Lieferung, Montage und
Inbetriebnahme von zwei Kappsägen zu einem Pauschalpreis von € 490.000,00. In dem
formularmäßigen Werkvertrag ist folgende Klausel enthalten:

„Hinsichtlich der Vertragsfristen für den Probebetrieb… und Abnahme… beträgt
die Vertragsstrafe jeweils 0,25% der Gesamtauftragssumme pro
angefangenen Kalendertag. Insgesamt ist die Vertragsstrafe beschränkt auf
jeweils 5% (Probebetrieb und Abnahme) der Gesamtauftragssumme…“.

Dabei ist die Höhe der Vertragsstrafe zunächst offen gelassen und später handschriftlich
eingefügt worden. Der Auftragnehmer liefert mit erheblicher Verspätung, so dass rechnerisch
pro Säge 5 % der Auftragssumme an Vertragsstrafe anfallen. Der Auftraggeber macht nun
€ 49.000,00 gegen den Auftragnehmer geltend.

Die Entscheidung des Gerichts

Der Auftraggeber hat gegen den Auftragnehmer keinen Anspruch auf Zahlung einer
Vertragsstrafe. Die entsprechende Klausel des Vertrags ist AGB-widrig und daher unwirksam.
Es handelt sich um allgemeine Geschäftsbedingungen, da der Vertrag formularmäßig erstellt
wurde. Das Offenlassen einer bestimmten Passage genügt nicht, um das Vorliegen einer
individuell ausgehandelten Vereinbarung anzunehmen. In ständiger Rechtsprechung hat der
BGH bei Bauverträgen eine Vertragsstrafe von maximal 5 % der Auftragssumme für zulässig
erachtet. Im vorliegenden Fall sieht der Bau- bzw. Werklieferungsvertrag eine Höchstgrenze
von „jeweils 5% der Auftragssumme“ vor, was bei verspäteter Lieferung zweier Sägen zu
einer Gesamtvertragsstrafe von 10% der Auftragssumme führt. Die Klausel ist nach
Auffassung des Gerichts daher nichtig.

Fazit

Die Entscheidung bleibt auf der Linie der ständigen Rechtsprechung des BGH. Auch für
Werklieferungsverträge sind die Grundsätze der für Bauverträge geltenden Höchstgrenzen
anwendbar. Die 5%-Grenze lässt sich nicht umgehen, indem Vertragsstrafen für verschiedene
Vertragsgegenstände vorgesehen werden, die insgesamt 5 % der Auftragssumme
überschreiten. Bei Erteilung eines Bauauftrages sollte daher weiterhin streng auf die
Einhaltung der 5 %-Grenze geachtet werden, um eine Gesamtnichtigkeit der Vertragsstrafeklausel
zu vermeiden.

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