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Eidesstattliche Versicherung durch WEG-Verwalter 1) Dritten, die die eidesstattliche Versicherung für einen Schuldner abgeben sollen, sich dazu aber nicht für berechtigt oder verpflichtet halten, steht ein Widerspruchsrecht zu. 2) Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet, die eidesstattliche Versicherung für die Wohnungseigentümergemeinschaft abzugeben.

BGH, Beschluss vom 22.09.2011, Az. I ZB 61/10

Sachverhalt

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist verurteilt, 1.234.84 € an den Gläubiger zu zahlen.
Der Gläubiger betreibt wegen dieser Forderung die Zwangsvollstreckung. Der
Gerichtsvollzieher hat den Verwalter der WEG unter Haftandrohung zur Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung geladen. Der Verwalter macht geltend, dass er als Verwalter
weder berechtigt noch verpflichtet ist, eine eidesstattliche Versicherung für die WEG
abzugeben. Da der Widerspruch vor dem Amtsgericht erfolglos bleibt und vom Landgericht die
Rechtsbeschwerde zugelassen wird, kommt es zur Entscheidung durch den BGH.

Entscheidung

Der BGH verweist wegen Verfahrensmängel an das Landgericht zurück, gibt aber für die
erneute Entscheidung Hinweise. Danach ist der Verwalter im Termin zur Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung zum Widerspruch auch als Dritter berechtigt, wenn er geltend
macht, durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in eigenen Rechten betroffen zu
sein.
Das Beschwerdegericht habe allerdings im Ergebnis zu Recht den Verwalter für verpflichtet
gehalten, die eidesstattliche Versicherung abzugeben:

Nach § 27 Abs.3 Nr.2 WEG ist der Verwalter u. a. berechtigt, im Namen der Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie Maßnahmen zu treffen, die zur
Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind,
insbesondere ein gegen die Gemeinschaft gerichteten Rechtsstreit gemäß § 43 Nr.5 WEG im
Vollstreckungsverfahren zu führen. Kommt es zu einem Vollstreckungsverfahren gegen die
Gemeinschaft, so ist der Verwalter schon nach dem Wortlaut des § 27 Abs.3 Nr.2 WEG
berechtigt, die Gemeinschaft dabei zu vertreten. Teil des Vollstreckungsverfahrens ist auch
die eidesstattliche Versicherung.

Der Verwalter ist zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht nur berechtigt, sondern
auch verpflichtet. Die Wahrnehmung der Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft in
einem gegen diese gerichteten Vollstreckungsverfahren gehört zur ordnungsgemäßen
Erfüllung des Verwalters, der insbesondere für die Bezahlung an die Gemeinschaft gerichteten
Rechnungen zu sorgen hat. Das umfasst auch die Erfüllung gesetzlicher Pflichten, die damit
im Zusammenhang stehen.

Fazit

Da in der Regel der Verwalter die Vermögensverhältnisse der Wohnungseigentümergemeinschaft vollständig und umfassend kennt, ist es unter Berücksichtigung auch der schutzwürdigen Interessen des Gläubigers gerechtfertigt, ihn die eidesstattliche Versicherung abgeben zu lassen. Die Eigentümer werden in vielen Fällen entsprechende vollständige Informationen nicht zur Hand haben und sich auch nicht ohne
erhebliche zeitliche Verzögerungen beschaffen können.

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