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Die verspätete Zustimmung zu einem Mieterhöhungsbegehren rechtfertigt die Auferlegung der durch den Verzug entstandenen Anwaltskosten

Amtsgericht Köln, Urteil vom 9.12.2011, Az. 220 C 366/11

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall endete die gesetzliche Überlegungsfrist für das dem Mieter im
August 2010 zugegangene Mieterhöhungsverlangen mit Ablauf des 31.10.2010. Ab dem
Monat November 2010 befand sich mithin der Mieter mit der erbetenen Zustimmung zur
Mieterhöhung bereits in Verzug. Nunmehr verlangte der Vermieter neben der
Zustimmungserklärung auch die Erstattung der durch die angemahnte Zustimmung
entstandenen Anwaltskosten in Höhe von € 215,99 nebst Zinsen.

Entscheidung

Das Gericht gibt der Klage statt und verurteilt den Mieter auch zur Zahlung der entstandenen
Anwaltskosten. Nach dem unstreitigen Sachverhalt im Urteil des Amtsgerichts Köln hat sich
der Mieter mit Ablauf der Überlegungsfrist Ende Oktober 2010 mit der Zustimmung zur
Mieterhöhung im Verzug befunden. Verzug tritt mit Ablauf der Überlegungsfrist des
§ 558 b Abs. 2 BGB ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Dies ergibt sich aus
§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Fazit

Der Zugang des wirksamen Mieterhöhungsverlangens beim Mieter setzt eine zweimonatige
Überlegungsfrist in Lauf. Diese beginnt mit dem Ablauf desjenigen Monats, in dem dem Mieter
das Erhöhungsschreiben zugeht. Erhält der Mieter mithin das Erhöhungsverlangen im August,
endet die Überlegungsfrist am 31. Oktober. Stimmt der Mieter zu, ist die erhöhte Miete ab
dem 1. November zu zahlen. Lehnt der Mieter die Mieterhöhung ab oder stimmt er dem
Begehren nur teilweise zu, kann der Vermieter innerhalb von weiteren drei Monaten bei dem
zuständigen Amtsgericht auf Erteilung der Zustimmung klagen, im obigen Beispiel also
spätestens bis zum 31. Januar des darauffolgenden Jahres. Versäumt der Vermieter diese
Klagefrist, kann er keine (weiteren) Rechte aus dem Erhöhungsbegehren geltend machen.

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