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Die Verjährung des vor der Abnahme des Bauwerks aufgrund eines VOB-Vertrages entstandenen Anspruchs des Auftraggebers auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten (§ 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 VOB/B) beginnt grundsätzlich nicht vor der Abnahme.

BGH, Urteil vom 12.01.2012 – VII ZR 76/11 (auf OLG Hamburg, 03.03.2011 – 6 U 186/08
-21 und LG Hamburg, 30.07.2008 – 401 O 133/01)

Sachverhalt

Die Beklagte beauftragt die Klägerin im Jahr 1999 mit der Lieferung und Montage von Wandund
Deckenelementen für die Errichtung einer Industriehalle. In das Vertragsverhältnis
zwischen den Parteien ist die VOB/B einbezogen worden. Der BGH hatte über die Frage zu
entscheiden, ob die von der Beklagten widerklagend geltend gemachten Mängelansprüche
bereits verjährt sind. Eine Abnahme hat noch nicht stattgefunden.

Die Entscheidung des Gerichts

Nach Auffassung des BGH ist eine Verjährung nicht eingetreten. Die Verjährungsfrist beginne
erst mit erfolgter Abnahme zu laufen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Beklagte sich
auf Ansprüche gem. § 4 Nr. 7 S. 2 VOB/B in Verbindung mit § 8 Nr. 3 Abs. 2 S.1 VOB/B
berufe. Nach dieser Regelung könne der Auftraggeber gegen den Bauunternehmer Erstattung
der Kosten der durch eine im Wege der Selbstvornahme durch den Auftraggeber
durchgeführten Mängelbeseitigung verlangen, ohne dass das Bauwerk schon abgenommen
sei. Die Argumentation der Auftragnehmerin, nach der für diesen Anspruch die
Regelverjährungsfrist gelte, welche unabhängig von der Frage, ob eine Abnahme
stattgefunden habe, zu laufen beginne, gehe fehl. Mängelansprüche vor Abnahme dürften
nicht anders behandelt werden als solche, die gem. § 13 VOB/B erst nach der Abnahme
entstünden. Für beide gelte daher gleichermaßen die Verjährungsfrist des § 13 Nr. 4 VOB/B,
welche erst nach erfolgter Abnahme in Lauf gesetzt werde.

Praxishinweis

Mit dieser Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass der Auftraggeber
Gewährleistungsansprüche, die auf Mängeln beruhen, welche noch während der Bauzeit
aufgetreten sind, bei VOB/B-Bauverträgen innerhalb der vierjährigen Gewährleistungsfrist ab
Abnahme geltend machen kann. Eine Verjährung braucht er nicht zu fürchten. Für den
Bauunternehmer bedeutet dies, dass er möglicherweise auch Mängel gegen sich gelten lassen
muss, die vor mehr als vier Jahren aufgetreten sind. Die Entscheidung des BGH ist jedoch zu
begrüßen, als sie Rechtssicherheit und –klarheit schafft. Ein sachlich rechtfertigender Grund
für eine verjährungsrechtliche Ungleichbehandlung der Mängel vor und nach Abnahme ist
nicht gegeben.

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