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Die Fälligkeit einer VOB/Werklohnforderung entfällt auch dann nicht, wenn der Bauunternehmer zu einem späteren Zeitpunkt eine neue, nicht prüfbare Rechnung stellt.

(BGH, Urteil vom 27.01.2011 – VII ZR 41/10)

Sachverhalt

Ein Bauunternehmer wird von einer Bauherrin mit Heizungs- Leitungs- und Sanitärarbeiten
beauftragt. Die Parteien vereinbaren dabei die Geltung der VOB/B. Der Unternehmer stellt
nach Beendigung der Arbeiten eine Schlussrechnung, in der er der Bauherrin gegenüber
Zeitaufwand und Material abrechnet. Die Bauherrin begleicht weder die Rechnung, noch rügt
sie die Prüfbarkeit der Schlussrechnung. In der Berufungsinstanz gibt das Gericht einen
rechtlichen Hinweis, nach dem nicht nach Stundenaufwand, sondern nach Einheitspreisen
abzurechnen sei. Nachdem der Bauunternehmer diesem Hinweis gefolgt ist und neue
Schlussrechnungen mit Einheitspreisen stellt, rügt die Bauherrin die Fälligkeit der Ansprüche
aufgrund fehlender Prüfbarkeit der neuen Schlussrechnungen.

Rechtliche Problemstellung

Gem. § 16 Nr. 3 VOB/B wird der Anspruch auf die Schlusszahlung alsbald nach Prüfung und
Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung fällig, spätestens innerhalb
von 2 Monaten nach Zugang. Werden Einwendungen gegen die Prüfbarkeit unter Angabe der
Gründe hierfür nicht spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Schlussrechnung
erhoben, so kann der Auftraggeber sich nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit berufen.

Das sagt das Gericht

Das Gericht weist die Klage als derzeit unbegründet ab. Die neuen Rechnungen seien weder
dem Grunde noch der Höhe nach nachvollziehbar. Da die Beklagte die Prüfbarkeit der neuen
Schlussrechnungen innerhalb der Zweimonatsfrist des § 16 Nr. 3 VOB/B gerügt habe, seien
die Rechnungsbeträge nicht fällig. Demgegenüber stellt der BGH richtig, dass die Fälligkeit der
Werklohnforderung bereits mit dem Ablauf der Prüffrist der ersten Schlussrechnungen im Jahr
2006 eingetreten ist. Die Vorlage neuer Schlussrechnungen im Jahr 2009 könne hieran nichts
mehr ändern. Die einmal eingetretene Fälligkeit der Werklohnforderung werde nicht
rückwirkend beseitigt.

Fazit

Der Tendenz in der Rechtsprechung, baurechtliche Vergütungsansprüche wegen mangelnder
Fälligkeit die gerichtliche Durchsetzbarkeit zu versagen, hat der BGH durch mehrere
grundsätzliche Entscheidungen entgegengewirkt. Für den Inhalt der Prüfbarkeitsrüge gelten
nunmehr strenge Anforderungen. So muss der Bauherr die Prüfbarkeitsmängel konkret
benennen und klarstellen, dass er die nicht nachvollziehbare Rechnung nicht prüfen wird.
Auch ist der Einwand fehlender Prüfbarkeit ausgeschlossen, wenn der Bauherr die Rechnung
dennoch geprüft hat oder aufgrund seiner Sachkunde die Möglichkeit dazu hatte. Mit der hier
besprochenen Entscheidung hat der BGH zusätzlich deutlich gemacht, dass die Fälligkeit von
Werklohnforderungen nicht rückwirkend entfallen kann und hat damit die Rechte der
Bauunternehmer weiter gestärkt. Die Gerichte sind dadurch gehalten, die Begründetheit der
geltend gemachten Vergütungsansprüche auch materiell zu überprüfen.

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