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„Der Lauscher an der Wand“ – taugt regelmäßig nicht als Zeuge Verwertungsverbot einer Zeugenaussage

LG Berlin, Urteil vom 15.5.2014, Az. 67 S 90/14

In der Erhebung und Verwertung der Aussage eines Zeugen, der ein Telefonat ohne
Einwilligung eines Gesprächspartners mitgehört hat, liegt ein Eingriff in das geschützte Recht
des Gesprächspartners am gesprochenen Wort. Für so einen schwerwiegenden Eingriff bedarf
es einer Begründung, die dem Rang des grundsätzlichen Schutzes des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts entspricht.
So hat es u.a. der Bundesgerichtshof bereits 2010 entschieden (BGH, Urteil vom 17.02.2010,
Az. VIII ZR 70/07), worauf das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 15.05.2014
/Az. 67 S 90/14) hinweist: Das Interesse an einer Beweiserhebung überwiege in diesem Falle
nur dann, wenn eine Verwertung der Aussage in einer notwehrähnlichen Situation, wie der
Anfertigung heimlicher Tonbandaufnahmen zur Feststellung der Identität bei erpresserischen
Drohungen oder anderen nicht abwehrbaren Angriffen auf die berufliche Existenz erfolgt.
Solche Umstände vermochten weder der BGH noch das Landgericht Berlin in ihren jeweiligen
Entscheidungsgründen festzustellen.

Fazit

Ein Beweiserhebungsverbot besteht grundsätzlich immer dann, wenn der Teilnehmer eines
Telefonats ohne Kenntnis seines Gesprächspartners das Mithören z.B. durch
Freisprecheinrichtung, Zweithörer, Telefonhörer an zwei Ohren, zielgerichtet einem Dritten
ermöglicht. Ausnahme: Wenn einer der Gesprächspartner um die Möglichkeit des Mithörens
weiß, weil das Telefon z.B. laut gestellt worden ist.

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