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Darf der Verwalter einen Rechtsanwalt als Berater zur Eigentümerversammlung hinzuziehen?

Die Eigentümerversammlung ist nicht öffentlich. Es kann jedoch durchaus sinnvoll
sein, externe Fachleute – wie z.B. einen Architekten oder einen Rechtsanwalt – bei
bestimmten Problemlagen hinzuzuziehen. Für den Verwalter trifft dies
beispielsweise zu, wenn es um komplizierte Sachverhalte geht, bei denen es darauf
ankommt, formell wirksame Beschlüsse zu fassen. Mit einem Anwalt an seiner Seite
wird er sich hier sicher fühlen. Die Frage ist aber, ob und wer einer solchen
Hinzuziehung zustimmen muss.

Was sagt das Gericht

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayOblgR 2004, 313) und
das OLG München (34 Wx 89/06) halten die Hinzuziehung eines Beraters für zulässig, solange
kein Interessenkonflikt besteht. Das OLG Hamburg (2 Wx 2/07) hat im Falle der Anwesenheit
eines Hausmeisters entschieden, dass dessen Anwesenheit zulässig war, weil diese rügelos
durch die Eigentümer geduldet wurde.
Nunmehr hat auch das OLG Köln (16 Wx 266/08) sich dieser Auffassung angeschlossen. Dort
ging es um eine Beschlussfassung zu Sanierungsmaßnahmen am Haus. Auf Grund der
Umstände war die Beschlussfassung recht kompliziert und der Verwalter hatte einen
Rechtsanwalt als Berater mitgebracht. Das OLG Köln hielt dies für zulässig, um eine
Anfechtbarkeit des Beschlusses nach Möglichkeit ausschließen zu können.
Es hat dabei folgende Kriterien für die Hinzuziehung aufgestellt:

  • sie liegt im Interesse aller Eigentümer
  • es besteht kein Interessenkonflikt
  • kein Eigentümer hat der Hinzuziehung widersprochen.

Praxishinweis

Die Rechtsprechung gibt keinen „Persilschein“ für eine dauernde
Anwesenheit des Rechtsanwalts. Seine Anwesenheit ist also nur zu den
Tagesordnungspunkten zulässig, bei denen sein fachlicher Rat gebraucht wird und kein
Interessenkonflikt besteht.

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