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Darf der Vermieter den Aufzug mit Videokameras überwachen? Die Videoüberwachung eines Aufzugs ist nur dann zulässig, wenn sie zum Schutz von Eigentum oder Gesundheit erforderlich und angemessen ist. Ein unverhältnismäßiges Zuviel an Abwehr („Kanonen auf Spatzen“) ist anzunehmen, wenn es sich um unerhebliche Beeinträchtigungen handelt, oder wenn die Anlage vorbeugend eingesetzt werden soll.

(KG, 4.8.2008 – 8 U 83/08)

Der Fall

In einer größeren Wohnanlage kommt es in den Häusern A, B, C zu Vandalismus und
Schmierereien. In Haus D werden die Spanplatten beschmiert, die der Vermieter während einer
Bauphase zum Schutze des Fahrstuhlkorbs hat anbringen lassen. Der Vermieter erhöht seine
Anstrengungen für Sicherheitstechnik und Kontrollen, – jedoch ohne Erfolg. Daraufhin kündigt er
eine Videoüberwachung an. Nachdem kein Mieter widerspricht, kommt es zur Montage der
Videokameras. Die Aufzeichnungen dieser Geräte wertet der Vermieter nur bei Bedarf und nur
für die letzten 3 Tage aus. Einer der Mieter im 10. OG des Hauses D verlangt den Stopp der
Überwachung.

Was sagt das Gericht?

Es gibt dem Mieter Recht. Ihm steht laut KG ein Unterlassungsanspruch
zu, da die Videoüberwachung ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Dass er
der angekündigten Montage nicht widersprochen hat, ist bedeutungslos; denn grundsätzlich
bedeutet Schweigen keine Zustimmung. Überwiegende Interessen des Vermieters sind nicht
gegeben: Unerhebliche Beeinträchtigungen genügen hierfür nicht: Die Schmierereien auf den
vorübergehend angebrachten Spanplatten bedeuten keinen bleibenden, also auch keinen
erheblichen Eingriff in das Vermietereigentum. Eine konkrete Gefahr für künftige
Vandalismusschäden ist nicht vorhanden, weil im Haus D bisher keine passiert sind. Rein
vorbeugende Maßnahmen sind unzulässig. Deshalb muss der Vermieter die Überwachung
einstellen – auch wenn er die gesammelten Daten nur kurz speichert und nur bei Bedarf
auswertet.

Praxishinweis

Kommt es trotz Sicherungsmaßnahmen wiederholt zu erheblichen
Verunreinigungen und/oder Beschädigungen im Bereich des Hauseingangs, des Treppenhauses
oder einer Aufzugsanlage, bestehen gegen eine Videoüberwachung keine Bedenken. Wichtig für
den Vermieter ist aber:
• Er muss die Vorfälle sorgfältig dokumentieren.
• Er muss es erfolglos mit milderen Mitteln probiert haben.
• Er muss die Überwachung ankündigen und dokumentieren, darf sie nur für einen begrenzten
Zeitraum von etwa drei Monaten fortsetzen und muss die Aufzeichnungen innerhalb weniger
Tage löschen.

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