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Beweisführung des Maklers für das Zustandekommen des Maklervertrages Ist vom Maklerkunden ein konkreter Suchauftrag nicht erteilt, muss der Makler unter Beweis stellen, dass seine Provisionsforderung dem Maklerkunden zugegangen ist.

LG Freiburg, Urteil vom 14. Dezember 2012; Az. 14 O 93/12

Sachverhalt

Ein Filialist ruft bei dem Makler an, um sich bei ihm nach einem bis dahin unbekannten
Ladenlokal in einer namentlich benannten Ladenstraße zu erkundigen. Er teilt mit, dass ihm von
dritter Seite der Hinweis gegeben sei, dass der Makler über Angebote in der benannten Straße
verfüge bzw. Informationen geben könne. Der Makler benennt das Objekt mit Hausnummer und
Namen des Vermieters und mailt im Anschluss an das Telefonat dem Kunden das Exposé mit
Provisionshinweis. Am gleichen Tag mailt der Makler dem Kunden weiterhin eine Außenansicht
des Objekts zu, wendet sich per E-Mail an den Vermieter und erbittet von diesem Planunterlagen
und die Vereinbarung eines Besichtigungstermins. Der Makler erhält für die an den Kunden
übersandten E-Mails Lesebestätigungen. Der Kunde bestreitet, das Exposé per Mail erhalten zu
haben. Er behauptet, er habe erst zu einem späteren Zeitpunkt per Post das Exposé vom Makler
erhalten. Der Makler hatte am ersten Tag der Kontaktaufnahme zwischen Makler und Kunden
auch per Post dem Kunden noch ein Exposé übersandt.

Entscheidung

Das Landgericht Freiburg bejaht das Zustandekommen eines Maklervertrages. Zwar habe der
Kunde keinen Suchauftrag erteilt. Er sei vielmehr davon ausgegangen, dass der Makler in der
vom Kunden gewünschten Lage ein Ladenlokal im Angebot habe, also nicht mehr für ein Objekt
suchen müsse. Der Makler habe aber unmittelbar nach dem ersten Telefonat mit dem Kunden, in
dem dieser wegen eines ihm unbekannten Ladenlokals in der Ladenstraße nach Informationen
fragte, dem Kunden ein Kurzexposé zugesandt, das den Provisionshinweis enthielt. Zwar sei der
Empfang der E-Mail vom Kunden bestritten worden. Der Makler habe dem Gericht die
Lesebestätigung für die E-Mail vorgelegt, wonach der Kunde die E-Mail mit dem Exposé zur
Kenntnis genommen hatte. Das Landgericht Freiburg sieht die Lesebestätigungen nur als einen
möglichen Umstand an, der für die Kenntnisnahme des Exposés spricht. Da darüber hinaus der
Maklerkunde aber weiterhin Kontakt zum Makler gehalten habe, und zwar auch zu einem
Zeitpunkt, in dem ihm unstreitig bereits das Exposé per Post zugegangen war, und er über den
Makler weitere Informationen einforderte, spricht dies nach Auffassung des Landgericht dafür,
dass der Kunde von vornherein Kenntnis von der Provisionsforderung hatte und im Rahmen des
Maklervertrages Leistungen abverlangte. Wäre mit dem ersten Telefonat zwischen den Parteien
mangels Bestehens eines Maklervertrages für den Maklerkunden die Angelegenheit erledigt
gewesen, würden all die weiteren Anfragen, die der Kunde an den Makler stellte, keinen Sinn
machen.

Fazit

Die Entscheidung zeigt, dass nach wie vor das wesentliche Problem in Provisionsstreitigkeiten die
Beweisführung für den Zugang des Exposés mit Provisionsforderung beim Kunden ist. Der
klagende Makler erhielt Lesebestätigungen seiner an den Kunden übersandten E-Mails. Das
Landgericht hat sich zu deren Beweiskraft nicht ausdrücklich geäußert, sieht hierin jedoch einen
Umstand, der für den Zugang sprechen kann. Nach Auffassung der Literatur (vgl. Mankowski,
NJW 2004, 1906) sollen Lesebestätigungen einen Anscheinsbeweis für den Zugang der
betreffenden E-Mail bieten und anders als Fax-Sendeprotokolle nicht nur das Absenden der
Erklärung dokumentieren.

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