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Auswirkungen auf den Provisionsanspruch bei Rücktritt vom Hauptvertrag

LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 22.1.2016; Az. 12 O 236/14

Sachverhalt

Die Klägerin vermittelte als Maklerin den Beklagten im Juni 2014 ein Grundstück samt unterkellertem Wohnhaus. Die Kaufvertragsparteien einigten sich auf einen Kaufpreis von 170.000 €. Die Beklagten ihrerseits hatten sich mit der Klägerin auf eine Maklerprovision in Höhe von 7,14% des Kaufpreises verständigt.

Im Kaufvertrag wurde auf eine 6 Meter lange – den Parteien bekannte – Feuchtigkeitsstelle im Keller Bezug genommen und die dahingehenden Gewährleistungsrechte der Käufer ausgeschlossen, dies allerdings mit Ausnahme „arglistig verschwiegener Mängel“. Weiteren Feuchtigkeitsbefall verneinten die Verkäufer auf Nachfrage bei der notariellen Beurkundung.

Eine Zahlung der Maklerprovision erfolgte nicht. Im Dezember 2014 erklärten die Käufer den
Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Begründung, die Verkäufer hätten den Feuchtigkeitsbefall
sämtlicher Kellerräume verschwiegen.

Entscheidung

Das Landgericht Frankfurt/Oder weist die Klage des Maklers auf Zahlung der Provision ab,
dies mit dem Hinweis darauf, dass es an einem wirksamen Hauptvertrag fehle. So seien die
Käufer von dem Kaufvertrag wirksam zurückgetreten, wobei auch ein Anfechtungsgrund
bestanden habe. Die Verkäufer hatten die Durchfeuchtung des gesamten Kellers nicht nur
arglistig verschwiegen, sondern auf konkrete Nachfrage den Sachmangel sogar noch verneint.
Dabei komme es nicht darauf an, ob die Verkäufer positive Kenntnis von dem Mangel hatten.
Es genüge bedingter Vorsatz, welcher bereits bei sogenannten Behauptungen „ins Blaue
hinein“ vorliegt, wenn der Täuschende unzutreffende Angaben macht, zu deren sachgemäßer
Beurteilung ihm die erforderlichen Kenntnisse fehlen.

Die begründete Anfechtung des Hauptvertrags lässt auch den Anspruch auf Provision
entfallen. Wird statt der Anfechtung der Rücktritt erklärt, und berechtigt der Rücktrittsgrund
auch zur Anfechtung, entfällt in gleicher Weise der Provisionsanspruch. Die klagende Maklerin
hat infolgedessen keinen Anspruch auf Zahlung der Courtage.

Praxishinweis

Ein wirksamer Rücktritt kann bei Vorliegen eines Anfechtungsgrundes ebenso den
Provisionsanspruch entfallen lassen. Um eine arglistige Täuschung zu umgehen, sollten
lediglich Angaben zu Sachverhalten gemacht werden, über die auch tatsächliche Kenntnis
besteht. Bei Unsicherheiten sollte dies stets offen gelegt werden, um zu vermeiden,
unzutreffende und oftmals folgenschwere Angaben „ins Blaue hinein“ zu machen.

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