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Auskunft eines Maklerverbandes bei fehlender Vereinbarung eines Berechnungsmaßstabes kein geeigneter Beweisantritt

BGH, Beschluss vom 19.01.2012, V ZR 141/11

Eine vertragliche Erklärung über die Größe der Wohnfläche bedarf der Auslegung, wenn ein
konkreter Berechnungsmaßstab nicht vereinbart worden ist. Der Begriff der Wohnfläche ist
dann unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu bestimmen. Als geeignetes Beweismittel zur
Feststellung einer Verkehrssitte kann Beweis erhoben werden durch Einholung einer amtlichen
Auskunft der Architektenkammer. Die Auskunft eines Maklerverbandes reicht nicht aus, weil
sie keine Behörde ist. Ein solcher unzulässiger Antrag einer Partei auf Einholung einer solchen
Auskunft ist vom Gericht zurückzuweisen. Verstößt das Gericht gegen diese Vorgehensweise,
liegt eine Verletzung des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs vor.

Im jetzt vom BGH entschiedenen Fall, stimmt das Gericht zwar mit dem Berufungsgericht
darin überein, dass eine vertragliche Erklärung über die Größe der Wohnfläche der Auslegung
nach §§ 133, 157 BGB bedarf und dass dann, wenn ein konkreter Berechnungsmaßstab nicht
vereinbart worden sei, der Begriff der Wohnfläche unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu
bestimmen ist. Das wiederum sei jedoch keine Rechts- sondern eine Tatfrage und habe in
diesem Fall nur beantwortet werden können, wenn das Berufungsgericht eine amtliche
Auskunft z. B. der Architektenkammer eingeholt hätte. Nicht ausreichend sei die Auskunft
eines Maklerverbandes, da dieser keine Behörde sei. Unter Beachtung dieser
Rechtsauffassung der Bundesrichter ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden.

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