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Abschlagszahlungen für zusätzliche Leistungen können gefordert werden, auch wenn noch keine Einigung über die Zusatzvergütung stattgefunden hat.

BGH, Beschluss vom 24.05.2012 -VII ZR 34/11

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Bauunternehmung verlangt von dem Bauherren Verzugszinsen, weil erAbschlagsrechnungen nicht rechtzeitig bezahlt habe. Der Bauherr hatte der Bauunternehmungdie Durchführung von Zusatzleistungen in Auftrag gegeben. Der Bauherr prüfte die Höhe derangemessenen Vergütung für die unstreitig erbrachten Leistungen in einem langwierigenVerfahren. Die Bauunternehmung stellte vor Abschluss dieser Prüfung Abschlagsrechungenentsprechend dem Baufortschritt und setzte Nachfristen.

Entscheidung

Die Klägerin macht die Zinszahlungen zu Recht geltend. Sie hat gegen den Bauherren einen
Anspruch auf Begleichung der Abschlagsrechnungen, so dass sie auch die Zinsen einfordern
durfte. Der Auftrag des Bauherrn an die Klägerin auf Durchführung von Zusatzleistungen sei
rechtlich als die Ausübung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts anzusehen gewesen.
Bereits mit dieser Ausübung sei ein Anspruch der Klägerin auf zusätzliche Vergütung
entstanden.

Gem. § 2 Abs. 6 VOB/B hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung, wird eine
im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert. Er muss jedoch den Anspruch dem
Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt. Die Vergütung
bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den
besonderen Kosten der geforderten Leistung. Sie ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu
vereinbaren. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Falle erfüllt gewesen. Der Klägerin
habe daher ein Anspruch auf Begleichung der gestellten Abschlagszahlungen zugestanden.

Nach § 16 Abs. 1 VOB/B sind Abschlagszahlungen auf Antrag in möglichst kurzen
Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des
Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des
ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages. Die Leistungen sind durch eine
prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen
ermöglichen muss. Als Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte Leistung eigens
angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe
und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist
oder entsprechende Sicherheit gegeben wird. Die Klägerin habe die erbrachten
Zusatzleistungen durch eine detaillierte Aufstellung nachgewiesen, so dass die
Voraussetzungen für den Anspruch auf Bezahlung von Abschlägen gegeben gewesen seien
und damit auch für den eingeklagten Zinsanspruch.

Fazit

Das Urteil stellt die bereits bestehende Rechtslage nur noch einmal klar. Bauherren wird es
schwer gemacht, durch langwierige Prüfungsverfahren die Bezahlung erbrachter
Bauleistungen hinauszuzögern.

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