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Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit bei Kaufvertragsverhandlungen

Bauen Kaufvertragsverhandlungen auf der Vorarbeit des Maklers auf, ist die Mitur­sächlichkeit der Maklertätigkeit für den Kaufvertragsabschluss zu bejahen.

LG Oldenburg, Urteil vom 20.12.2021; 1 O 2763/20

Sachverhalt:

Der Makler bewarb im Internet unter Hinweis auf seine Provisionsforderung ein Mehrfamilien­haus. Nach Kaufvertragsverhandlungen, die unter der Vermittlung des Maklers geführt wurden, schloss der Maklerkunde den Kaufvertrag ab. Der Kaufpreis betrug 845.000,00 €. Zu dem Notartermin erschien nur ein Gesellschafter der Verkäufergesellschaft, der vorbehaltlich nachträglicher Genehmigung auch für den weiteren Gesellschafter auftrat. Der Maklerkunde zahlte die Provision. Der weitere Gesellschafter der Verkäuferin verweigerte die Genehmigung des Kaufvertrags. Der Makler zahlte die Provision an den Maklerkunden zurück. Der Kauf­vertrag wurde hinsichtlich des Kaufpreises notariell abgeändert auf 875.000,00 €. Der Makler­kunde verweigert die Provisionszahlung.

Entscheidung

Das Landgericht gibt der Klage des Maklers statt und bejaht die Mitursächlichkeit der Makler­tätigkeit auch für den abgeänderten Kaufvertrag. Bauen die Verhandlungen für einen neuen, zweiten Vertrag auf der vom Makler geleisteten Vorarbeit auf, ist eine Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit zu bejahen. Vorliegend wurde der Kaufvertrag nur hinsichtlich des Kaufpreises abgeändert. Auch die Rückzahlung der für den Erstvertrag geleisteten Provision ist rechtlich unbeachtlich. Da der zunächst geschlossene Vertrag schwebend unwirksam war, bestand noch kein Anspruch auf Provision. Der Provisionsanspruch entstand erst mit Abschluss des wirksamen Kaufvertrags.

Fazit:

Die Abänderung eines zunächst schwebenden Kaufvertrags ist, soweit es nur den Kaufpreis betrifft, ohne Einfluss auf die Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit. Nur wenn der Kaufpreis erheblich reduziert oder erhöht würde, beispielsweise bei Erhöhungen oder Nachlass von über 20 %, kann damit die inhaltliche Identität des abgeänderten Kaufvertrags mit dem zunächst abgeschlossenen Kaufvertrag in Frage gestellt werden.

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