Kaution: Macht sich der Vermieter strafbar, wenn er die Kaution nicht auf einem separaten Konto anlegt?
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.03.2007; 1 Ws 47/07
Sachverhalt
Die Mieterin überweist im Juli 2000 vertragsgemäß eine Barkaution von 1.400 DM auf das Girokonto der Vermieterin. Diese hebt acht Tage später 1.000 DM ab und zahlt den Betrag auf ihr eigenes Sparkonto ein. Das Mietverhältnis endet sechs Jahre später. Trotz mehrmaliger Aufforderung zahlt die Vermieterin die Kaution nicht zurück. Die Mieterin stellt Strafanzeige wegen Untreue. Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ein. Untreue liege nicht vor. Jedenfalls sei aber die fünfjährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen. Die Mieterin legt Beschwerde ein.
Was sagt das Gericht?
Das OLG Zweibrücken verpflichtet die Staatsanwaltschaft, Anklage zu erheben! Die Frage, ob strafbare Untreue vorliegt, wenn der Vermieter die Kaution nicht getrennt von seinem Vermögen anlegt – etwa auf einem treuhänderischen Kautionskonto -, ist in Rechtsprechung und Literatur nämlich umstritten. In einem solchen Fall darf der Staatsanwalt nicht einfach selbst entscheiden, welche Ansicht er für richtig hält. Vielmehr muss er Anklage erheben und so dem Strafgericht die Entscheidung überlassen, welcher Meinung es sich anschließt.
Wenn Untreue vorläge, wäre sie auch noch nicht verjährt. Die 5-jährige Verjährungsfrist beginnt mit Vollendung der Straftat. Zwar ist die Straftat schon abgeschlossen, wenn der Verwalter die Kaution auf das falsche Konto zahlt (Grund: Es reicht eine Vermögensgefährdung). Die Verjährungsfrist beginnt aber erst, wenn die Höhe des Vermögensschadens feststeht, also welche Zinsen gutzuschreiben sind oder welche Abzüge für Schönheitsreparaturen Abzuziehen sind
Praxishinweis
Aus Sicht der Mieter ist dieses Urteil sehr zu begrüßen. Der Mieter wird oft erst bei Beendigung des – meist langjährigen – Mietverhältnisses feststellen, dass seine Kaution nicht ordnungsgemäß angelegt wurde. Wäre die Tat zu diesem Zeitpunkt regelmäßig schon verjährt, würden die Vermieter für die Veruntreuung praktisch nie bestraft. Für die Vermieter und Verwalter eine Warnung: Falsch angelegte Gelder sind ein Fall für den Staatsanwalt!
