Parabolantenne: Wann muss der Vermieter eine Parabolantenne dulden?

BGH, Urteil vom 16.05.2007; VIII ZR 207/04

In den besonderen Vertragsbestimmungen zum Mietvertrag ist geregelt:

„Ist die Wohnung an eine Gemeinschaftsantenne oder an eine mit einem Breitbandkabelnetz verbundene Verteileranlage angeschlossen, darf der Mieter außerhalb seiner Wohnung keine eigene Antenne für Hörfunk oder Fernsehen anbringen.“

Die Wohnung ist mit einem Breitbandkabelanschluss ausgestattet. Trotzdem stellen die Mieter eine Parabolantenne auf dem Fußboden ihres Balkons auf – wohlgemerkt ohne feste Verbindung zum Gebäude. Der Vermieter verklagt die Mieter auf Entfernung der Antenne und künftige Unterlassung. Die Begründung: Die Antenne beeinträchtige das optische Erscheinungsbild des Hauses erheblich.

Das Gericht entscheidet im Sinne des Mieters und legt zwei Begründungen vor:

  • Die „Antennenklausel“ im Mietvertrag ist unwirksam! Das Verbot benachteiligt den Mieter unangemessen, weil es keine Abwägung im Einzelfall zulässt. Dem Mieter wird die Anbringung einer Antenne immer und ausnahmslos dann untersagt, wenn die Wohnung an ein Breitbandkabelnetz oder eine Gemeinschaftsantenne angeschlossen ist. Dieses Verbot gilt also auch dann, wenn ein ausländischer Mieter aufgrund seines grundrechtlich geschützten Informationsinteresses einen Anspruch auf eine Antenne hat (z.B.: kein digitales Kabelprogramm für heimatsprachliche Programme): Das ist zu streng und damit unwirksam!
  • Selbst wenn das rigorose Verbot wirksam wäre, könnte der Vermieter nichts gegen die Parabolantenne unternehmen. Zwar kann der Vermieter grundsätzlich die Zustimmung zu einer Parabolantenne verweigern, wenn ein Kabelanschluss vorhanden ist. Ausnahmsweise muss er die Antenne jedoch dulden, wenn das Gebäude in seiner Substanz nicht verletzt wird und die optische Beeinträchtigung allenfalls geringfügig ist. So ist es im vorliegenden Fall, weil die Antenne auf dem Fußboden im hinteren Bereich eines sichtgeschützten Balkons aufgestellt war.

Der BGH bestätigt mit diesem Urteil seine ständige Rechtsprechung. Übrigens gelten dieselben Grundsätze auch im Wohnungseigentumsrecht. Auch dort sind die übrigen Wohnungseigentümer nach Abwägung der beiderseitigen Interessen unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, das Aufstellen einer Parabolantenne zu dulden!

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