Leerstand: Kann der Eigentümer bei Leerstand einen Erlass der Grundsteuer verlangen?
BFH, Beschluss vom 13.09.2006; II R 5/05
Sachverhalt
Die Grundsteuer ist auch dann zu zahlen, wenn die Immobilie unvermietet ist. Ausnahmsweise ist die Grundsteuer auf Antrag aber wenigstens teilweise zu erlassen, wenn der normale Rohertrag um mehr als 20 % gemindert ist, ohne dass der Eigentümer „etwas dafür kann“. Bisher haben die Gerichte einen solchen Grundsteuererlass nur dann akzeptiert, wenn die Ertragsminderungen auf atypischen, vorübergehenden Umständen (z.B. Brandschäden) beruhen. Ein marktbedingter „struktureller“ Leerstand reicht nicht aus. Er soll nur bei der Hauptfeststellung des Einheitswerts zu berücksichtigen sein. Nur: Diese Feststellung steht seit mehr als 40 Jahren aus.
Das wollte eine Immobilien-KG aus Berlin nicht länger hinnehmen und beantragte Erlass von 1/3 der Grundsteuer. Die Begründung: Leerstand wegen eines regionalen Überangebots an Büroflächen. Die Miete für die vermieteten Flächen liege zudem weit unter der ortsüblichen Miete. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab. Die Immobilien-AG klagte.
Was sagt das Gericht?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält den Erlassantrag für berechtigt. Das Argument: Der Gesetzgeber hat noch keine neue Hauptfeststellung anberaumt. Deshalb darf der steuerpflichtige Eigentümer nicht mit einem Hinweis auf die nächste Hauptfeststellung vertröstet werden.
Weil das Bundesverwaltungsgericht aber früher anders entschieden hat, soll nun der Gemeinsame Senat der Bundesgerichte den Streit schlichten. Es gilt als sicher, dass der Gemeinsame Senat sich dem BFH anschließen wird. Denn auch das Bundesverwaltungsgericht hat inzwischen mitgeteilt, dass es seine abweichende Meinung aufgeben und dem BFH folgen will. Damit ist der Weg frei für die Entscheidung zugunsten der klagenden Immobilien-AG.
Praxishinweis
Eigentümer leerstehender Immobilien sollten nunmehr prüfen (lassen), ob bei ihnen die Voraussetzungen für einen Grundsteuererlass vorliegen. Der Erlass wird nur auf Antrag gewährt. Er muss spätestens bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März gestellt werden. Das bedeutet: Der Erlassantrag für die Grundsteuer des Jahres 2007 muss spätestes am 31.3.2008 beim Finanzamt eingehen. Terminsache!
