Widerrufbelehrung beim deklatorischen Schuldanerkenntnis
- Verlangt der Maklerkunde in Kenntnis der Provisionsforderung des Maklers die Übersendung des Exposés um dieses bei der kreditgebenden Bank vorzulegen, so liegt in der Übersendung des Maklerexposés ein Angebot auf Abschluss des Maklervertrages. Durch Vorlage bei der Bank nimmt der Maklerkunde dieses Angebot an.
- Gibt der Maklerkunde nach Abschluss des Maklervertrages auf Verlangen des Maklers ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ab, so ist sowohl für den Maklervertrag wie aber auch für das deklaratorische Schuldanerkenntnis je eine Widerrufsbelehrung zu erteilen. Anderenfalls würde sich das deklaratorische Schuldanerkenntnis als Verzicht auf eine Position darstellen, auf die von Gesetzes wegen nicht verzichtet werden kann.
Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26.08.2021; 5 U 145/20
Sachverhalt:
Die Maklerin bot der beklagten Mieterin einer Wohnung mehrfach diese Wohnung zum Kauf an, ohne auf ihre Provisionsforderung hinzuweisen. Die Mieterin verlangte am 16.11.2018 von der Maklerin die Übersendung des Exposés zur Vorlage bei der Bank, um den erforderlichen Kredit zu erhalten. Die Mieterin legte das ihr am gleichen Tag von der Klägerin übersandte Exposé der Bank vor. Im Februar 2019 übersandte die Klägerin der Beklagten eine Vereinbarung mit folgendem Wortlaut: „Für den Nachweis und die erfolgreiche Vermittlung der in der X-Straße gelegenen Dachgeschosswohnung Nr. 12 gilt folgendes als vereinbart: Bei Abschluss des Kaufvertrages für die Wohnung durch Frau Y als Käuferin ist eine Maklercourtage in Höhe von 10.625,00 € inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer fällig und an die vermittelnde Maklerfirma Z in Hamburg zu zahlen, der hieraus ein unmittelbarer Zahlungsanspruch entsteht. Gegenüber dieser Courtagerechnung sind Aufrechnung oder Zurückbehaltungsrechte ausgeschlossen. Die Zahlung der Courtage ist mit Abschluss des Notarvertrages fällig.“
In dem der Beklagten übersandten Exposé war eine Widerrufsbelehrung enthalten. Die Vereinbarung vom Februar 2019 enthielt keine Widerrufsbelehrung.
Die beklagte Mieterin widerrief den Maklervertrag und die Vereinbarung vom Februar 2019.
Das Landgericht Hamburg gab der Klage der Maklerin statt. Auf die Berufung der Maklerkundin wies das OLG Hamburg die Klage ab.
Entscheidung:
Das OLG sieht in der Übersendung des Exposés, dass die Beklagte angefordert hatte mit dem ausdrücklichen Wunsch, es der Bank vorzulegen, das Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages. Das Gericht sieht weiter in der Vorlage dieses Exposés bei der Bank die Annahmeerklärung der Beklagten, da beide Parteien von einer Nutzung des Exposés durch Vorlage bei der Bank zum Zwecke der Kapitalerlangung ausgingen und die klagende Maklerin über den Vollzug nicht gesondert informiert werden wollte. Der Zugang der Annahmeerklärung bei der Klägerin war damit wegen Verzichts entbehrlich.
Die dem Exposé beigefügte Widerrufsbelehrung war fehlerhaft, weil u.a. die Telefonnummer der Klägerin und das Muster-Widerrufsformular fehlten. Der Widerruf des Maklervertrages durch die Beklagte war deshalb erfolgreich.
Die Vereinbarung vom Februar 2019 zwischen den Parteien konnte nach Auffassung des Gerichts ebenfalls wirksam widerrufen werden, weil die Klägerin eine Widerrufsbelehrung nicht erteilt hatte. Diese Vereinbarung war vom Gericht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis gewertet. Durch die Abgabe eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses war die Beklagte zwar mit allein Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur ausgeschlossen, die sie bei der Abgabe der Erklärung kannte bzw. mit denen sie zumindest rechnen musste. Dieser Ausschluss gilt aber nicht für das Widerrufsrecht. Ein solcher Einwendungsausschluss ist vielmehr als abweichende Vereinbarung i.S. des § 312k Abs. 1 BGB gemäß § 134 BGB unwirksam. Anderenfalls würde der Verbraucher um sein zwingendes gesetzliches Widerrufsrecht gebracht. Soweit das Landgericht Limburg, Urteil vom 05.08.2016 – 3 S 29/16 in einer abweichendes Fallgestaltung, nämlich im Falle einer deklaratorischen Maklerklausel im notariellen Kaufvertrag und der anschließenden Rückforderung der Maklerprovision ohne jede nähere Begründung zu einem anderen Ergebnis gekommen ist, vermag nach Auffassung des OLG’s eine solche Lösung für den vorliegenden Fall nicht zu überzeugen. Da die Beklagte das deklaratorische Schuldanerkenntnis vom Februar 2019 widerrufen hatte, war damit die Klage abzuweisen.
Fazit:
Die Entscheidung des OLG Hamburg fügt der Vielzahl von Maklervertragsabschlussmechanismen eine weitere Variante hinzu, wenn das Übersenden des Exposés, dass nur zum Zweck der Kreditbeschaffung übersandt wird, als Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages gewertet wird. Und wenn weiter für die Annahme des Angebots durch den Maklerkunden nur die Vorlage bei der Bank ausreichend ist, ohne Rückmeldung beim Makler.
Das Urteil macht weiter deutlich, dass der Einwendungsausschluss bei einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis nicht für das gesetzliche Widerrufsrecht gilt. Makler, die sich nach Abschluss des Maklervertrages noch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis u.U. zu Beweiszwecken unterzeichnen lassen, müssen deshalb das gesetzliche vorgegebene Erfordernis der Widerrufsbelehrung berücksichtigen.
