Vorsicht bei Beschlüssen, die einzelne Eigentümer mit Sondergebühren belasten – hier: Eigentümer, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen!

OLG München, Beschluss vom 18.09.2006; 34 Wx 89/06

Auf einer Eigentümerversammlung beschließen die Wohnungseigentümer, dass jeder Miteigentümer, der nicht am Lastschriftverfahren teilnimmt, der Verwalterin eine Zusatzvergütung von 2,50 € zahlen muss. So soll der erhöhte Verwaltungsaufwand abgedeckt werden. Einer der Wohnungseigentümer ist nicht einverstanden.

Der Eigentümer hat Erfolg. Das OLG München kommt zu dem Ergebnis, dass der Beschluss nichtig ist. Die Gemeinschaft hat nicht die Kompetenz, eine Zusatzvergütung zu beschließen, die nur einzelne Eigentümer tragen müssen. Zwar können die Eigentümer grundsätzlich eine Zusatzvergütung für den Verwalter beschließen; dies gilt aber nur, wenn sie von allen Wohnungseigentümern zu zahlen ist. Dies war hier aber nicht gewollt. Vielmehr sollte die Zusatzvergütung nur von denjenigen Eigentümern entrichtet werden, die am Lastschriftverfahren nicht teilnehmen.

Nach derzeitiger Rechtslage bleibt den Wohnungseigentümern nur ein Weg: Sie müssen die unwilligen Eigentümer darauf verklagen, am Lastschriftverfahren teilzunehmen.

Anders ist es, wenn demnächst – voraussichtlich am 1. Mai 2007 – das neue Wohnungseigentumsgesetz in Kraft tritt. Die neue Fassung von § 21 WEG erlaubt es nämlich den Eigentümern, auch über die Kosten eines besonderen Verwaltungsaufwands abweichend von den Regelungen in Gesetz und Teilungserklärung zu beschließen. Das gilt auch für Zusatzvergütungen, die man wegen Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren den einzelnen Eigentümern auferlegt. Eine Grenze nach oben bildet dann nur noch der Grundsatz der „ordnungsmäßigen Verwaltung“. Als Obergrenze wird meistens der Betrag von 2,50 € monatlich genannt.

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