Wohnungsvermittlung: Verliert der Makler seinen Provisionsanspruch, wenn er für den Vermieter kleinere Renovierungsarbeiten organisiert?

LG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.2005; 20 S 167/04

Es geht um die Vermittlung einer Mietwohnung. Der Makler ist gleichzeitig Verwalter der Wohnungseigentumsanlage, in der die Wohnung liegt. Bei Abschluss des Mietvertrags vertritt der Makler den Wohnungseigentümer und Vermieter. Er organisiert auch kleinere Renovierungsarbeiten (z.B. Auswahl des Teppichbodens, Auswahl und Beauftragung der Handwerker für Kleinreparaturen). Der Mieter zahlt zunächst die Maklerprovision. Später fordert er das Geld jedoch zurück. Sein Argument: Der Makler war gleichzeitig als Verwalter der Wohnung tätig. Und ein Makler, der zugleich Verwalter ist, darf nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz keine Provision verlangen.

Die Rückforderungsklage des Mieters hat keinen Erfolg. Dass der Makler gleichzeitig Wohnungseigentumsverwalter ist, hat keinen Einfluss auf seinen Provisionsanspruch. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Makler Mietverwalter der angemieteten Wohnung ist. Das ist nicht der Fall. Ein Verwaltervertrag bezüglich der Wohnung bestand nicht. Der Makler war auch nicht „faktischer Verwalter“. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn er dem Vermieter „ordnend und gestaltend“ die Sorge und die Obhut für das Objekt ganz oder teilweise abgenommen hätte. Seine Aufgaben hätten ein solches Gewicht erreichen müssen, dass sie nicht mehr ein bloßes „Beiwerk“ der Wohnungsvermittlung, sondern eine eigenständige Verwaltertätigkeit darstellen. Voraussetzung wäre, dass sich die Verwaltungstätigkeit über einen längeren Zeitraum erstreckt und einen solchen Umfang erreicht, dass man nicht mehr von einer gelegentlich ausgeführten Gefälligkeit sprechen kann. Die Organisation von kleineren Renovierungsarbeiten ist aber eine in der Praxis übliche Serviceleistung des Maklers. Sie steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Maklertätigkeit und bleibt daher ohne Auswirkungen auf die Provision.

Der Makler kann die vom Kunden gewünschten Serviceleistungen erbringen, ohne seinen Provisionsanspruch zu gefährden, wenn er folgendermaßen vorgeht: Er lässt Mietvertrag und Mängelprotokolle vom Vermieter selbst unterschreiben, und bleibt auch bei der Organisation von Renovierungsleistungen im Hintergrund – als Berater des Vermieters!

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