Ehewohnung: Kann ein Ehepartner nach der Scheidung seine Entlassung aus dem Mietvertrag verlangen?

OLG Köln, Beschluss vom 09.01.2007; 4 UF 175/06

Die Eheleute sind Mieter einer Wohnung. Die Ehefrau leidet an unheilbarer Muskeldystrophie und ist erwerbsunfähig. Sie bezieht eine unbefristet bewilligte Rente von rd. 560,00 € und hat die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Die Ehe scheitert. Die Ehefrau zieht aus und beantragt vor dem Familiengericht, aus dem Mietverhältnis über die Ehewohnung entlassen zu werden. Die finanziellen Verhältnisse des Ehemannes sind unklar. Der Familienrichter kann und soll auch die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung verbindlich regeln.

Das OLG Köln ordnet an: Das Mietverhältnis wird allein durch den Ehemann fortgesetzt. Grundsätzlich kommt zwar eine Entlassung aus dem Mietverhältnis nicht in Betracht, wenn die Zahlungsfähigkeit des verbleibenden Ehegatten zweifelhaft ist. Hier liegt nach Ansicht des Gerichts aber ein Ausnahmefall vor. Dass in der Regel beide Ehegatten Mieter bleiben müssen, dient dazu, die berechtigten Ansprüche des Vermieters zu sichern. Dieses Ziel ist hier aber illusorisch. Die Ehefrau verfügt über kein ausreichendes Einkommen, das zur Begleichung von Schulden herangezogen werden könnte. Daran wird sich aufgrund ihrer schweren Erkrankung auch künftig nichts mehr ändern. Ihr Verbleib im Mietvertrag ist also wirtschaftlich völlig sinnlos.

Demgegenüber hat die Ehefrau ein berechtigtes Interesse daran, aus dem Mietvertrag entlassen zu werden. Die fortdauernde (Mit-) Haftung kann dazu führen, dass ihre Schulden weiter anwachsen sowie Mahnungen und Vollstreckungsversuche provozieren. Dies würde zu einer psychischen Belastung der Ehefrau führen, die sich nachteilig auf ihren Gesundheitszustand auswirken könnte.

Das Urteil der Kölner Richter lässt sich nicht verallgemeinern. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die in der schweren Erkrankung der Ehefrau begründet ist. Die vom OLG unterstellte psychische Belastung durch zukünftig auflaufende Schulden kann im Normalfall sicherlich nicht zu einer Entlassung aus dem Mietvertrag führen. Dies stünde im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind („pacta sunt servanda“). Aber auch im Normalfall muss der ausgezogene Ehegatte nicht ewig für seine ehemalige Wohnung haften. Die Eheleute haben nach der Trennung einen Anspruch gegen den jeweiligen Ex-Partner, an der Kündigung der Wohnung mitzuwirken.

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