Zwangsvollstreckung: Gibt es eine Eigentumsvermutung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft?

BGH, Urteil vom 14.12.2006; IX ZR 92/05

er Gläubiger hat eine Geldforderung gegen seinen Schuldner. Er will ein KFZ pfänden, das dem Schuldner gehören soll. Die Lebensgefährtin des Schuldners klagt gegen die Pfändung. Sie behauptet, sie sei Eigentümerin des Wagens. Das Gericht kann bei seiner Beweisaufnahme nicht feststellen, wem das Fahrzeug gehört. Fest steht aber, dass das Paar gemeinsamen Besitz an dem Wagen hatte. Der Gläubiger beruft sich deshalb auf § 1362 BGB. Nach dieser Norm wird bei einem verheirateten Schuldner vermutet, dass er Eigentümer aller Sachen ist, die sich im Besitz beider Ehegatten befinden. Dies, so meint der Gläubiger, müsse man in den heutigen Zeiten doch auch auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft anwenden.

Der BGH ist anderer Auffassung. Der Anwendungsbereich des § 1362 BGB darf nicht entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift auch auf nichteheliche Lebensgemeinschaften angewandt werden. Denn das würde dem Willen des Gesetzgebers widersprechen. Trotz der steigenden Zahl nichtehe-licher Lebensgemeinschaften hat das Parlament die Norm bisher nicht geändert. Dabei hätte es dafür durchaus Gelegenheiten gegeben, etwa bei der Neufassung des Zwangsvollstreckungsgesetzes 1997 oder beim Erlass des Lebenspartnerschaftsgesetzes in 2001. In beiden Fällen wurde eine mögliche Änderung im Gesetzgebungsverfahren erörtert, unterblieb dann aber letztlich doch. Über den so eindeutig zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers dürfen sich die Gerichte nicht einfach hinwegsetzen. Da das nicht verheiratete Paar im vorliegenden Fall Mitbesitz an dem Fahrzeug hatte, gilt stattdessen § 1006 BGB, wonach vermutet wird, dass sie Miteigentümer sind. Damit war der Widerspruch der Lebensgefährtin des Schuldners berechtigt. Einen Gegenstand, der zumindest zur Hälfte auch ihr gehört, darf der Gläubiger nicht pfänden lassen.

Die Frage, die der BGH hier entschieden hat, ist für Vermieter wichtig. Denn auch das Vermieterpfandrecht entsteht nur an solchen Sachen, die im Alleineigentum des Mieters stehen. Auch hier kommt § 1362 BGB nicht zum Zuge. Problematisch wird es also, wenn der Mieter seinen nichtehelichen Lebensgefährten in die Wohnung aufnimmt, ohne dass dieser Mieter wird. Dann kann sich der Mieter gegenüber dem Vermieterpfandrecht stets darauf berufen, alle in der Wohnung befindlichen Sachen stünden im Miteigentum des Lebensgefährten. Der Vermieter kann meist nicht das Gegenteil beweisen. Vorsorglich sollte sich der Vermieter deshalb schon bei Vertragsschluss individuell bestätigen lassen, dass bestimmte wertvolle Gegenstände allein dem Mieter gehören.

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