Miete: Ist die Miete am 1. oder am 3. Werktag fällig?
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.8.2006; 33 C 1985/06-50
Sachverhalt
Der Mieter zahlt keine Miete für Februar und Mai 2006. Der Vermieter kündigt daraufhin am 22.5.2006 fristlos. Am 2.6.2006 überweist der Mieter die Mieten für Februar und Mai. Die Miete für Juni 2006 zahlt er erst einige Zeit später. Der Vermieter klagt auf Räumung der Wohnung. Nach seiner Auffassung ist die Kündigung nicht geheilt worden. Denn der Mieter habe nur die Mieten für Februar und Mai gezahlt hat, nicht aber die Miete für Juni, die am 2.6.2006 aber ebenfalls schon fällig war.
Was sagt das Gericht?
Das AG Frankfurt stellt sich auf die Seite des Mieters. Die Kündigung ist durch die Zahlung der Mieten für Februar und Mai unwirksam geworden. Eine Kündigung wird geheilt, wenn der Mieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten, nachdem Klage auf Räumung erhoben wurde, die fällige Miete zahlt. Fällig waren am 2.6.2006 nur die Mieten für Februar und Mai. Diese hat der Mieter überwiesen. Die Miete für Juni war am 2.6.2006 noch nicht fällig. Das ergibt sich nach Ansicht des Gerichts aus § 556b BGB. Dort heißt es, dass die Miete „zu Beginn, spätestens bis zum 3. Werktag“ des Monats zu entrichten ist. Der Passus „spätestens bis zum 3. Werktag“ konkretisiert die vage Formulierung „zu Beginn“. Deshalb wird der monatliche Mietzins erst am 3. Werktag fällig. Der 3. Werktag im Juni 2006 war aber erst der. 5.6.2006, ein Montag.
Praxishinweis
Der Fälligkeitszeitpunkt der Miete muss, da er gesetzlich geregelt ist, im Mietvertrag nicht mehr näher bestimmt werden. Es muss nur noch eine Vereinbarung über die Häufigkeit der Zahlung (monatlich, vierteljährlich) getroffen werden.
Die gesetzliche Regelung, die eine Zahlung bis zum 3. Werktag vorsieht, findet nur auf solche Mietverträge Anwendung, die nach dem 1.9.2001 geschlossen wurden. Bei älteren Mietverträgen wird die Miete von Gesetzes wegen erst am Ende des Monats fällig, wenn nicht wie üblich eine Zahlung zum Monatsanfang vereinbart ist.
