Ex-Ehegatte muss der Kündigung des Mietvertrages zustimmen
OLG Köln, Urteil vom 11.04.2006; 4 UF 169/05
Sachverhalt
Die Mieter leben seit Juni 2000 getrennt. Der Ehemann ist aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, die Ehefrau wohnt dort weiter. 2003 wird die Ehe geschieden. Die Ehefrau heiratet erneut und bewohnt die Wohnung weiter mit ihrem neuen Ehemann und vier Kindern. Die Frau bezieht Erziehungsgeld, ihr neuer Ehemann ist arbeitslos. Im Jahre 2006 verlangt der ausgezogene Mieter von seiner Ex-Ehefrau, dass sie zustimmt, die Wohnung zu kündigen. Die Mieterin weigert sich.
Was sagt das Gericht?
Das Oberlandesgericht Köln stellt sich auf die Seite des Mieters. Er kann von seiner Ex-Ehefrau die Zustimmung zur Kündigung des Miet-vertrages verlangen. Sein Interesse an der Beendigung des Mietvertrages hat mehr Gewicht als das Interesse der Ehefrau, dort weiterhin wohnen zu dürfen. Die Argu-mente:
- Dem Ehemann drohen erhebliche finanzielle Belastungen. Auch wenn er von seiner Ex-Ehefrau verlangen kann, dass sie die volle Miete zahlt, haftet er wei-terhin gegenüber dem Vermieter. Kann oder will die geschiedene Ehefrau also nicht zahlen, muss er für sie einspringen. Das ist ihm nach sechsjähriger Tren-nungszeit nicht zuzumuten.
- Es besteht auch keine nacheheliche Solidaritätspflicht. Die Frau ist wieder verheiratet, ihr Ex-Ehemann also nicht mehr unterhaltsverpflichtet.
- Die Ehefrau hatte genug Zeit, sich um eine neue Wohnung zu bemühen.
Praxishinweis
Die privaten Verhältnisse der Mieter müssen den Vermieter nicht interessieren. Unterschreibt ein Ehepaar (oder ein „in wilder Ehe“ lebendes Paar) den Mietvertrag gemeinsam, mieten beide Ehegatten; sie müssen daher auch beide für alle Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag einstehen. Daran ändert sich auch nichts, wenn ein Mieter wegen einer Trennung auszieht. Oft bittet der ausgezogene Mieter den Vermieter, ihn aus dem Mietvertrag zu entlassen. Darauf sollte sich der Vermieter aber nur dann einlassen, wenn der verbleibende Mieter wirklich solvent ist. Lässt er sich nicht darauf ein, sollte er darauf achten, dass er alle Korrespondenz (insb. Mieterhöhungsverlangen und Nebenkostenabrechnungen) weiter an beide Mieter richtet. Sonst kann der ausgezogene Mieter später entgegenhalten, man habe ihn „durch schlüssiges Verhalten“ aus dem Mietvertrag entlassen.
