Widerruflichkeit einer Stimmabgabe
Die in der Eigentümerversammlung abgegebene Stimme kann nach ihrem Zugang bei dem Versammlungsleiter nicht mehr widerrufen werden.
BGH, Urteil vom 13.07.2012; V ZR 254/11
Sachverhalt
Bei der Beschlussfassung in einer Eigentümerversammlung stimmen die Wohnungseigentümer mit Stimmzetteln ab. Ein Wohnungseigentümer öffnet die abgegebenen Stimmzettel, der Verwalter trägt die ihm mitgeteilten Ergebnisse in eine Excel-Tabelle ein. Zwei Wohnungseigentümer, die auf ihren bereits abgegebenen Stimmzetteln „nein“ angekreuzt haben, ändern dies unter Rückforderung ihrer Stimmzettel in ein „ja“ bzw. in eine Enthaltung ab. Unter Berücksichtigung der abgeänderten Stimmzettel verkündet der Verwalter den Antrag als angenommen.
Entscheidung
Der BGH teilt nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Stimmabgabe bis zur Feststellung und Verkündung des Beschlussergebnisses widerrufen werden kann. Nach Auffassung des BGH wird die abgegebene Willenserklärung wirksam, wenn der Versammlungsleiter sie zur Ermittlung des Abstimmungsergebnisses zur Kenntnis nimmt. Die Stimmabgabe kann nicht widerrufen werden, wenn sie dem Versammlungsleiter zugegangen ist. Mit Zugang der Willenserklärung bindet sie den Erklärenden. Auch der Umstand, dass der Beschluss rechtswirksam erst mit Feststellung und Verkündung des Beschlussergebnisses zustande kommt, rechtfertigt nicht eine freie Widerruflichkeit der abgegebenen Stimmen. Eine andere Auffassung würde bedeuten, dass ein Wohnungseigentümer seine Stimme widerrufen könnte, auch dann, wenn ein Versammlungsleiter bereits mit der Zählung der Stimmen begonnen hat und die Stimme des später widerrufenden Wohnungseigentümers schon gezählt hat. Dies zeigt, dass es einen Zeitpunkt geben muss, ab dem der Versammlungsleiter damit beginnen kann, dass Beschlussergebnis verbindlich festzustellen. Dies ist nach Auffassung des BGH der Zeitpunkt des Zugangs der jeweiligen Stimme bei dem Versammlungsleiter.
Fazit
Die Entscheidung des BGH schafft Klarheit. Der plötzliche Sinneswandel von Wohnungseigentümern schafft Unruhe und Unsicherheit. Umso mehr als bisher keine einheitliche Auffassung bestand, bis zu welchem Zeitpunkt eine Stimmenabgabe widerrufen werden kann.
Für mündliche Stimmabgaben gilt nunmehr nach Auffassung des BGH, dass dann, wenn die Stimme gegenüber dem Versammlungsleiter abgegeben ist, ein Widerruf nicht mehr zulässig ist. Für schriftliche Beschlussfassung gilt, dass mit der Abgabe der Stimmzettel bei dem vom Versammlungsleiter mit der Auszählung und Ermittlung des Abstimmungsergebnisses betrauten Person ein Widerruf nicht mehr zulässig ist.
